Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 22-20224
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwasserentsorgungsvertrag; Finanzierung des Anlagevermögens
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 0660 Referat Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
- Beteiligt:
- DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0300 Rechtsreferat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Kenntnis
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26.01.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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zur Kenntnis
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02.02.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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14.02.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
- Sachverhaltsdarstellung
Die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) führt im Rahmen des 2005 abgeschlossenen Abwasserentsorgungsvertrages (AEV) unter anderem die Investitionen für das Kanalnetz für die Stadt durch. Mit der im Jahr 2020 beschlossenen Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung zum AEV wurde vereinbart, das vertraglich festgelegte Planbudget für die Investitionen in das Kanalnetz anzuheben. Dies war erforderlich, um trotz der unvorhergesehen stark gestiegenen Baupreise die vertraglichen Ziele erreichen zu können (s. Vorlage 20-13613). Folge dessen ist, dass am Vertragsende (2035) ein höherer Finanzierungsbedarf besteht, um das von der SE|BS errichtete Anlagevermögen zu übernehmen, woraus ein höheres Finanzierungsrisiko abgeleitet wurde. Zudem ergab sich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung bestehenden Niedrigzinsphase ein hohes Zinsänderungsrisiko, da die Zinsbindungen aller Finanzierungen aufgrund der vertraglichen Gegebenheiten gleichzeitig zum Vertragsende auslaufen.
Vor diesem Hintergrund bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung das Ziel, das Risiko der Kreditaufnahme zum Vertragsende zu reduzieren und gleichzeitig die zum damaligen Zeitpunkt günstigen Zinsen über das Vertragsende hinaus zu sichern. Dazu war angedacht, die über das bisherige Planbudget hinausgehenden zusätzlichen Investitionen und die Besonderen Investitionen zukünftig in der Sonderrechnung Stadtentwässerung zu bilanzieren und durch diese zu finanzieren.
Die Verwaltung hat nunmehr wie angekündigt die fachliche und rechtliche Umsetzbarkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Übernahme des Anlagevermögens unter Einbindung eines Fachgutachters überprüft. Dabei sind die aktuelle Zinsentwicklung sowie die inflationsbedingten Baupreissteigerungen berücksichtigt worden.
- Wirtschaftliche Betrachtung
Eine wirtschaftliche Betrachtung hat gezeigt, dass die Zinsentwicklung maßgebliches Kriterium für die finanzielle Bewertung der Umsetzung ist. Dabei ist ein finanzieller Vorteil durch die Übernahme von Teilen des Anlagevermögens nicht in jedem Falle garantiert. Vielmehr kann es auch zu finanziellen Nachteilen kommen. Insoweit würde ein im Vergleich zur verbleibenden Vertragslaufzeit verhältnismäßig hoher Zinssatz am Vertragsende zu einer Vorteilhaftigkeit der Übernahme von Teilen des Anlagevermögens und ein verhältnismäßig niedriger Zinssatz am Vertragsende zu einer Nachteilhaftigkeit führen.
Die Zinsentwicklung bis zum Vertragsende kann jedoch nicht verlässlich vorausgesagt werden. Die fehlende Verlässlichkeit von Zinsprognosen hat sich gerade bei der dynamischen Entwicklung in den letzten Monaten besonders deutlich gezeigt. Die Kreditzinsen für langfristige Finanzierungen sind innerhalb eines kurzen Zeitraums von rd. 0,5 % Ende 2021 auf rd. 3,5 % Ende 2022 gestiegen.
Aufgrund der deutlich gestiegenen Zinsen ist das ursprünglich verfolgte Ziel einer langfristigen Sicherung des Niedrigzinssatzes der letzten Jahre derzeit nicht erreichbar. Demgegenüber ist die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass sich am Vertragsende ein verhältnismäßig niedriger Zinssatz einstellt und sich damit eine Nachteilhaftigkeit ergibt.
Die Übernahme des Anlagevermögens hätte darüber hinaus Auswirkungen auf die im Zusammenhang mit der Forfaitierung entstehende Gewerbesteuer und die daraus resultierenden Entgeltzahlungen. Diese sind jedoch im Verhältnis zu den Auswirkungen der Zinsentwicklung unwesentlich. Der daraus resultierende Vorteil für den Gebührenzahler würde zudem durch einen erhöhten Abstimmungsbedarf mit der SE|BS und dem damit einhergehenden Personalmehrbedarf voraussichtlich aufgezehrt werden. Für den Kernhaushalt ergäbe sich zudem ein Nachteil aufgrund geringerer Gewerbesteuerzahlungen.
Neben dem Zinsänderungsrisiko ist ein besonderes Risiko der Kreditaufnahme am Vertragsende angesichts der Tatsache, dass die Aufwendungen über Gebühren refinanziert werden, derzeit nicht erkennbar.
- Vergaberechtliche Betrachtung
Die fachgutachterliche Untersuchung hat gezeigt, dass die Übernahme und Finanzierung der über das bisherige Planbudget hinausgehenden und der Besonderen Investitionen zwar möglich ist, aber wegen des Umfangs des Investitionsvolumens und der Nähe zur vertraglichen Regeldurchführung mit deutlichen vergaberechtlichen Risiken verbunden wäre. Aufgrund der Anknüpfung an das erhöhte Planbudget im Rahmen der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung ist zudem von einer Kumulation der Vergaberisiken auszugehen.
Die Risiken ließen sich zwar durch eine Reduzierung des Umfangs der Übernahme auf die Besonderen Investitionen oder nur auf einzelne ausgewählte Sonderprojekte reduzieren. Durch die Reduzierung des Umfangs würden sich indes auch die wirtschaftlichen Effekte selbst reduzieren und der kostendämpfende Effekt bei einer Zinsentwicklung mit tendenziell steigenden Zinsen am Vertragsende wäre insbesondere bei der vergaberechtlich risikoärmsten Übernahme einzelner Sonderprojekte gering. Das gegenteilige Risiko, dass bei einer Zinsentwicklung mit tendenziell sinkenden Zinsen am Vertragsende die Übernahme der Sonderprojekte wirtschaftlich nachteilig ist, bliebe jedoch bestehen.
- Fachliche Einschätzung
Aus fachlicher Sicht ist die Umsetzbarkeit der Übernahme des Anlagevermögens grundsätzlich gegeben. Bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung sind durch die Übernahme und Finanzierung von Teilen des Anlagevermögens keine Nachteile im Hinblick auf die Art und Weise der Umsetzung der Baumaßnahmen durch die SE|BS zu erwarten.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einer Umsetzung des Vorhabens Bearbeitungsstrukturen in den betroffenen Bereichen der Stadt geändert und teilweise neu aufgebaut werden müssten. Aufgrund der dann bestehenden doppelten Finanzierungsstruktur wäre zusätzliches Personal im Umfang von voraussichtlich mindestens zwei Vollzeitstellen für die Abwicklung im Prüfungs-, Finanzierungs- und Begleitprozess (Gremienbeteiligung, etc.) sowie für die Abstimmung mit der SE|BS erforderlich.
- Ergebnis
Die Verwaltung verfolgt das ursprüngliche Ziel der Änderung des Abwasserentsorgungsvertrages zur Übernahme und Finanzierung von Teilen des Anlagevermögens nicht weiter. Es verbleibt damit wie bisher bei der Finanzierung des neu errichteten Anlagevermögens über die SE|BS. Eine Untersuchung möglicher Alternativen zur Verringerung des potentiellen Zinsrisikos ist aufgrund des aktuellen Zinsumfeldes nicht zweckmäßig.
Für die Entscheidung der Verwaltung sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
- Die Wirtschaftlichkeit und damit Vorteilhaftigkeit der Übernahme ist nicht belegt und im Wesentlichen von der Zinsentwicklung abhängig. Bei tendenziell sinkenden Zinsen am Vertragsende ist die Übernahme voraussichtlich finanziell nachteilig.
- Wie die Entwicklungen im Jahr 2022 zeigen, ist eine Zinsentwicklung nicht verlässlich vorhersehbar.
- Das ursprüngliche Ziel der Sicherung des Niedrigzinssatzes ist aktuell nicht erreichbar.
- Sofern das Zinsänderungsrisiko bei der wirtschaftlichen Betrachtung ausgeklammert wird, ist die Übernahme von Teilen des Anlagevermögens infolge der Verschiebungen bei der Gewerbesteuer und der steigenden Personalaufwendungen voraussichtlich gesamtstädtisch gesehen finanziell nachteilig.
- Es verbleiben teilweise deutliche vergaberechtliche Risiken im Rahmen der notwendigen Vertragsänderung, ohne das die Vorteilhaftigkeit des Vorgehens belegt ist.
Die Haushaltsplanung 2023/2024, welche die angedachte Übernahme von Teilen des Anlagevermögens bisher berücksichtigt hat, wird entsprechend angepasst. Eine Auswirkung auf die bereits beschlossene Gebührenkalkulation 2023 ergibt sich dadurch nicht, da die dort berücksichtigten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für das zu übernehmende Anlagevermögen durch die an die SE|BS zu zahlenden Kapitalkostenentgelte ersetzt werden.
