Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-19651-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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20.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss hat am 13. Dezember 2022 den Antrag „Beschluss über die Umsetzung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b UStG bei der Stadt Braunschweig ab 1. Januar 2023 - Änderungsantrag (DS 22-20179-01)“ beschlossen.
In Ziffer 3. des Beschlusses wurde die Verwaltung in diesem Zusammenhang u. a. beauftragt, zur Ratssitzung am 20. Dezember 2022 die Vorlage # 22-19651 „Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung)“ dahingehend zu überarbeiten, dass für einen Übergangszeitraum 2023/2024 die bisherigen Nettoentgelte im Ergebnis als Bruttoentgelte zu zahlen sind.
Daher schlägt die Verwaltung nunmehr für die Änderung der Friedhofsgebührensatzung vor, die betreffenden Gebühren inklusive Umsatzsteuer zu erheben.
1. Anlass für die vorgeschlagene Änderung
Im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1. Januar 2023 auf einzelne Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig Umsatzsteuer zu erheben.
Dies gilt für einzelne Gebührentatbestände, welche die Beisetzungsformen
- Urnenhain und
- Urnengemeinschaftsanlage
umfassen, wozu auch die Beisetzungen im historischen Umfeld sowie die entsprechenden Nebenleistungen, z. B. das Anbringen von Bronzegusstafeln mit den Namen der Verstorbenen an Stelen, gehören.
Dies hat u. a. Auswirkungen auf die Inhalte der Gebührenbescheide für die Bürgerinnen und Bürger. Die Gebührentatbestände folgender Ziffern der Friedhofsgebührensatzung sind ab dem 1. Januar 2023 inklusive Umsatzsteuer zu erheben:
- 2.3.1 Urnenhain für eine Urne (20 Jahre)
- 2.3.2 Urnengemeinschaftsgrab (20 Jahre)
- 2.4.1 Urnenhain für eine Urne (15 Jahre)
- 2.4.2 Urnengemeinschaftsgrab (15 Jahre)
- 2.4.7 Urnengrab 0,5 m² in historischem Umfeld
- 3.2.2 Verlängerung Urnengemeinschaftsgräber pro Jahr
- 4.6.3 Bronzegusstafel Reformierter Friedhof.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren (ab dem 01.01.2023 Gebühren inklusive Umsatzsteuer) und des verbleibenden Nettobetrages ist in der Anlage 2 ersichtlich. Die Änderungen sind zur besseren Nachvollziehbarkeit in der Anlage 3 mittels Unterstreichungen kenntlich gemacht.
U. a. aufgrund der in der Stadt Braunschweig gegebenen Konkurrenzsituation (drei Friedhofsträger) sind weiterhin keine kostendeckenden Gebühren zu erzielen
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunschweig werden im Ergebnis nicht zusätzlich belastet, da die Steuerlast von der Verwaltung getragen und an das Finanzamt abgeführt wird. Die zusätzlichen Kosten der Übernahme der zusätzlich abzuführenden Umsatzsteuer kann ggf. teilweise durch einen Vorsteuerabzug ausgeglichen werden.
2. Zuständigkeit des Rates
Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung ergibt sich aus dem § 58 Abs. 1 Nr. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen“ beschließt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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113,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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193,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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338,7 kB
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