Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19772-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Der Entgelttarif der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 13. Dezember 2022 den Antrag „Beschluss über die Umsetzung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b UStG bei der Stadt Braunschweig ab 1. Januar 2023 Änderungsantrag (DS 22-20179-01)“ beschlossen.

 

In Ziffer 3. des Beschlusses wurde die Verwaltung in diesem Zusammenhang u.a. beauftragt, zur Ratssitzung am 20. Dezember 2022 die Vorlage # 22-19772 „Neufassung des Entgelttarifes der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen“ dahingehend zu überarbeiten, dass für einen Übergangszeitraum 2023/2024 die bisherigen Nettoentgelte im Ergebnis als Bruttoentgelte zu zahlen sind.

 

Daher schlägt die Verwaltung nunmehrr die Neufassung des Entgelttarifs vor, die betreffenden Nutzungsentgelte inklusive Umsatzsteuer zu erheben.


1. Anlass für die vorgeschlagene Änderung

 

r die Überlassung von städtischen Sporteinrichtungen u. a. an Braunschweiger Sportvereine wird gemäß dem Entgelttarif der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen (Entgelttarif) halbjährlich ein Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt.

 

Im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1. Januar 2023 auf die Nutzungsentgelte für die Überlassung von städtischen Sporteinrichtungen in der Stadt Braunschweig Umsatzsteuer zu erheben.

 

In der als Anlage 1 beigefügten Fassung des Entgelttarifes wurden in den Spalten a und b bei „Euro je Stunde“ jeweils „inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer“ ergänzt. Somit bleiben die zu zahlenden Entgelte für die Vereine, Verbände, Jugendorganisationen, sowie andere Gruppen und Vereinigungen gleich, da die Steuerlast von der Verwaltung getragen und an das Finanzamt abgeführt wird. Da die Stadt als Steuerschuldnerin die gesetzliche Umsatzsteuer abzuführen hat, ist ein Einnahmedefizit von rund 100.000 €hrlich zu erwarten. Dieses Defizit kann teilweise oder ggf. auch umfänglich durch einen Vorsteuerabzug ausgeglichen werden.

 

Eine Gegenüberstellung der neuen Nettobeträge und der Bruttoentgelthöhen (Entgelte inklusive Umsatzsteuer) ist in den Anlage 2 (Spalte a) und 3 (Spalte b) ersichtlich. Spalte a beziffert das Nutzungsentgelt für Vereine, Verbände und Jugendorganisationen, Spalte b das Nutzungsentgelt für andere Gruppen und Vereinigungen.

 

 

2. Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung der Entgelte für den Entgelttarif ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte“ beschließt.

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise