Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-20201-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage mit der Drs.-Nr. 22-20201 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1

 

Die Verwaltung wertet grundsätzlich die jeweils aktuelle Rechtsprechung aus. Dazu gehört insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung in allen relevanten Rechtsgebieten, somit auch das sogenannte Hanauer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Die Entscheidungszuständigkeit, insbesondere zwischen der Stadt Braunschweig und dem MU, wird durch das Urteil nicht verändert. Das Urteil ist darüber hinaus nur bedingt einschlägig, da es im Rahmen eines Streits um die Erteilung einer Baugenehmigung die Zulässigkeit eines Zwischenlagers in einem Gewerbegebiet behandelt. Bei dem Betrieb von Eckert & Ziegler handelt es sich aber unbestritten nicht um ein Zwischenlager.

 

Zu Frage 2

 

Die Verwaltung prüft aufgrund der hohen Bedeutung auch zukünftig alle eingehenden Anträge für den Standort in Braunschweig-Thune / Gieselweg sehr gründlich. Für Entscheidungen zu Anlagen nach der Strahlenschutzverordnung bietet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine weitergehenden Handlungsspielräume, da es sich bei der Fa. Eckert & Ziegler nicht um ein Zwischenlager handelt.

 

Im Falle einer rechtlich zulässigen Herabstufung des Standortes in Braunschweig-Thune/ Gieselweg von einem Industriegebiet auf ein Gewerbegebiet dürften entsprechend des „Hanauer Urteils“ im Grundsatz nur noch „nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe“ genehmigt werden. Bei der Einschätzung, ob ein beantragtes Gebäude unter strahlenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erheblich belästigende Auswirkungen auf die Umgebung hat, ist mangels eigener strahlenschutzrechtlicher Zuständigkeit der Stadtverwaltung die Bewertung des Nds. Umweltministeriums maßgeblich.

 

Zu Frage 3

 

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich schon aufgrund des Streitgegenstandes (Erteilung einer Baugenehmigung) keine grundsätzlich neue Bewertung der planungsrechtlichen Möglichkeiten bei zukünftigen Bauleitplanverfahren. Den gerichtlichen Entscheidungen liegt – anders als in Braunschweig-Thune/ Gieselweg – ein bereits rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Einstufung GE zugrunde. Zudem hat die Stadt bereits mit dem Urteil des OVG Lüneburg zum Bebauungsplan TH 22 Hinweise für die Neuaufstellung des Bebauungsplans erhalten, die in einem neuen Aufstellungsverfahren berücksichtigt werden.

 


 

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