Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-20203-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrieb von Kohlekraftwerken in Braunschweig - erlaubte Emissionen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 01 Fachbereich Dezernatsplanung, Recht und Stadtbezirke; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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20.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 7. Dezember 2022 (DS 22-20203) wird wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Die Beantwortung der Frage 1 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig (GAA BS) und die Beantwortung der Frage 2 fällt in den Zuständigkeitsbereich der BS|ENERGY Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG.
Die Fragen 1 und 2 wurden daher mit der Bitte um Stellungnahme an das GAA BS bzw. BS|ENERGY weitergeleitet.
Zu Frage 1 hat das GAA BS folgende Antwort übermittelt:
Vorabinfo zur allgemeinen Rechtslage:
Genehmigungen für Anlagen - so auch für Großfeuerungsanlagen -, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt werden, gelten solange fort, bis der Genehmigungsinhaber entweder die Stilllegung nach § 15 Abs. 3 BImSchG beantragt oder Tatsachen vorliegen, die unter die §§ 18, 20 oder 21 BImSchG fallen. D. h., dass auch eine mit Kohle betriebene Großfeuerungsanlage betrieben werden darf, wenn der Betreiber seine Pflichten, die sich aus § 5 Abs. 1 BImSchG ergeben, erfüllt.
In Bezug auf die Schadstoffemissionen aus kohlebetriebenen Großfeuerungsanlagen muss der Betreiber die Anforderungen, die die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) an solche Anlagen stellt, umsetzen. Da es sich bei der 13. BImSchV um eine selbstvollziehende Verordnung handelt, hat der Anlagenbetreiber die Vorgaben aus der Verordnung eigenverantwortlich zu erfüllen. Das bedeutet, dass im bestimmungsgemäßen Betrieb Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, etwaige Grenzwertüberschreitungen dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig (GAA BS) zu melden und die Störung umgehend zu beseitigen.
Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Anlagenbetriebes hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, gemäß § 18 und/oder § 23 der 13. BImSchV beim GAA BS entsprechende Ausnahmeanträge zu stellen. Das GAA BS kann, unter Abwägung des jeweiligen Einzelfalles, diesen Ausnahmeanträgen zustimmen.
Aufgrund der derzeit bestehenden ernsten bzw. erheblichen Gasmangellage hat der Gesetzgeber mit den §§ 31 a bis l BImSchG weitere Sonderregelungen für einen begrenzten Zeitraum zugelassen. Auch in diesen Fällen kann das GAA BS, ebenfalls unter Abwägung des Einzelfalles, entsprechende Ausnahmen erteilen.
Auf Grundlage der dargelegten Rechtslage beantworte ich Ihnen die Frage 1 wie folgend:
Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagenverordnung sind generell nicht verboten, solange die Anforderungen der 13. BImSchV eingehalten werden.
Am 21.11.2022 lag keine unerlaubte Überschreitung der Grenzwerte vor.
Der Kohle-Kessel 1 darf bis zur Inbetriebnahme der neuen Anlagen (BMHKW und GTHKW) betrieben werden. Auf Grund der Gasmangellage liegt derzeit ein Antrag auf Zulassung der befristeten Weiternutzung des Kohle-Kessels 1 für maximal 10.000 Betriebsstunden bzw. bis zur Aufhebung der ernsten bzw. erheblichen Gasmangellage beim GAA Braunschweig vor, über den im Rahmen der o. g. Gesetzgebung unter Abwägung des Einzelfalls entschieden werden wird. Eine solche Zulassung wäre mit klar definierten Auflagen und einer zeitlichen Befristung verbunden.
Zu Frage 2 hat BS|ENERGY folgende Antwort übermittelt:
Nach der Inbetriebnahme unserer neuen Anlagen in diesem Jahr haben wir vor allem aus Gründen der Versorgungssicherheit für die Übergangszeit in diesem Winter einen Parallelbetrieb bis mindestens Ende Q1 2023 mit den Altanlagen vorgesehen. In Anbetracht der aktuellen Energiemarktentwicklung prüfen wir auch einen verlängerten Einsatz der Kohleanlage.
