Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 22-19797-01
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag zur Aufnahme eines Baumes als Naturdenkmal entsprechend der Naturdenkmalsammelverordnung-Bäume vom 29.10.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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10.01.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage des Stadtbezirksrates 112 Wabe-Schunter-Beberbach vom 19.10.2022
(22-19797) wird wie folgt Stellung genommen:
Bei dem Baum handelt es sich um eine ca. 180-jährige Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) auf dem Hofgelände des Grundstücks "Am Flughafen 3". Der Baum prägt durch die schöne Wuchsform und die Lage im Dorfzentrum von Waggum das Straßen- und Ortsbild.
Die Esche ist nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig trotz seines Zustandes mit eingebautem Kronensicherungssystem und den in der Vergangenheit durchgeführten Kronenschnittmaßnahmen in seinem Bestand naturdenkmalwürdig und wird als ersten Schritt mit in die Liste der potentiellen Naturdenkmäler aufgenommen.
Bevor der Baum offiziell als Naturdenkmal ausgewiesen wird, erscheint es aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde geboten, ihn zusätzlich durch einen Baumsachverständigen begutachten und ein Vitalitätsgutachten erstellen zu lassen.
Darüber hinaus prüft die Verwaltung, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Sicherstellung gem. § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz gegeben sind. Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Während der Sicherstellung sind die Beseitigung des Baumes und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Baumes führen oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen könnten, untersagt.
Auch im Rahmen eines evtl. Baugenehmigungsverfahrens erhält der Baum durch naturschutzrechtliche Auflagen Schutz, so dass die Untere Naturschutzbehörde dafür Sorge trägt, dass er bis zur endgültigen Entscheidung in seinem Bestand geschützt und erhalten bleibt.
