Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-19704
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 14 (deckungsgleich mit dem Stadtbezirk 330 - Nordstadt - Schunteraue)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Kügler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 330 Nordstadt-Schunteraue
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Entscheidung
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19.01.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Dr. Gündermann wurde im Jahr 2016 erstmalig durch die damaligen Stadtbezirksräte 331 - Nordstadt und 332 - Schunteraue (heute Stadtbezirk 330 – Nordstadt- Schunteraue) zur Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes 14 gewählt. Herr Dr. Gündermann hat sich dazu bereit erklärt, das Amt für weitere 5 Jahre auszuüben; eine Wiederwahl ist möglich.
Durch seine berufliche Qualifikation als Jurist sowie die in seiner bisherigen Zeit als Schiedsperson durchgeführten Verfahren und die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen verfügt Herr Dr. Gündermann in ganz besonderem Maße über die für eine Schiedsperson erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre; die Wahl der Schiedsperson erfolgt durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 330 - Nordstadt - Schunteraue zuständig.
