Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-19981-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu der interfraktionellen Anfrage im Stadtbezirksrat 322 vom 08.11.2022 (22-19881) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1 und 2:

 

Die in der Anfrage im Sachverhalt genannten Zahlen beziehen sich ausschließlich auf die städtischen Kindertagesstätten.r die in Freier Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten liegen keine Daten vor.

 

Die gewünschte detaillierte Auswertung (Stadtbezirk / Ortsteil / Betreuungsform) ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Trägerschaften und die Trägerhoheit von freien Trägern nicht möglich.

 

Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die Personalsituation auf Grund des Fachkräftemangels und der hohen Krankenstände zurzeit sehr angespannt ist.

 

Alle Träger von Kindertagesstätten sind entsprechend des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagestätten und Kindertagespflege (NKiTaG) und der dazugehörigen Verordnungen zur Einhaltung personeller Mindeststandards in der Betreuung zwingend verpflichtet.

Steht nicht ausreichend Personal zur Verfügung, müssen daher leider die Betreuungszeiten reduziert oder Gruppen vorübergehend geschlossen werden.

 

Das NKiTaG und die Durchführungsverordnung des NKiTaG (DVO-NKiTaG) ermöglichen unter sehr differenzierten Voraussetzungen und in einem sehr stark beschränkten Rahmen den Einsatz sogenannteranderer geeigneter Personen. Dies kann ggf. auch ein Elternteil sein. Der Einsatz einer „anderen geeigneten Person setzt voraus, dass in der Gruppe zeitgleich eine pädagogische Fachkraft regelmäßig tätig ist und ist auf höchstens drei Tage je Kalendermonat und Gruppe beschränkt.

 

Der Einsatz geht zudem mit der Beachtung von Ausschlusskriterien nach § 11 Abs. 3 NKiTaG, einer Betrauung zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und Dokumentationspflicht einher. Die Entscheidung, wer „geeignet“ ist, obliegt dem Kita-Träger und soll lt. NKiTaG vor dem erstmaligen Einsatz und danach in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses umfassen.

 

Es ist überdies zu beachten, dass entsprechend § 11 DVO-NKiTaG Abs. 1 im selben Zeitraum nicht mehrere andere geeignete Personen mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten in einer Kindertagesstätte betraut sein dürfen und der Einsatz nur an solchen Standorten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einer Kindertagestätte zulässig ist, die mindestens zwei Kernzeitgruppen umfassen.

 

Zu 3:

 

Hierzu werden keine Daten erhoben.
 

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