Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-18562-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss vom 28.04.2022 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

Der Bezirksrat beschließt, die Verwaltung möge eine Geschwindigkeitsüberprüfung auf der Querumer Straße veranlassen und prüfen, ob eine Temporeduzierung auf 30 km/h ganz oder abschnittsweise möglich ist und gegebenenfalls auch Querungshilfen, eine LSA und/
oder Zebrastreifen möglich sind, sobald die Baumaßnahme beendet ist.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Veranlassung und Überprüfung der vom Stadtbezirksrat 112 Wabe-Schunter-Beberbach beschlossenen Maßnahmen ergab folgendes:

 

  • Geschwindigkeitsüberprüfung

Die Verwaltung hat nach Ende der Baumaßnahmen in der Querumer Straße in der Zeit vom 02.11.2022 bis 10.11.2022 ein Geschwindigkeitsprofil mit Hilfe eines Seitenstrahlradargerätes im Tempo 50-Bereich erhoben und insgesamt 40.684 Fahrzeuge gemessen.

 

Folgende Messergebnisse liegen vor:

 

Messstelle

Querumer Straße i. H. Ferdinand-Spehr-Straße

Geschwindigkeitsbegrenzung

50 km/h

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeitraum:

02.11.2022

bis

10.11.2022

Seitenstrahlradargerät 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschwindigkeit

Fahrtrichtung

Fahrtrichtung

beide Fahrtrichtungen

in km/h

Berliner Straße

Bevenroder Straße

 

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

bis 50

20.547

95

15.946

84

36.493

90

51 bis 60

1.067

5

2.884

15

3.951

10

61 bis 70

45

0

163

1

208

0

71 bis 80

2

0

17

0

19

0

81 bis 90

0

0

5

0

5

0

> 90

0

0

8

0

8

0

 

 

21.661

100

19.023

100

40.684

100

 

Insgesamt ist festzustellen, dass in Fahrtrichtung Berliner Straße 95 % der erfassten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig fuhren; in Fahrtrichtung Bevenroder Straße hielten sich 84 % an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

r beide Fahrtrichtungen wurden für einen geringen Teil Geschwindigkeitsübertretungen von 5 % bzw. 16 % festgestellt, bei denen meist bis zu 10 km/h schneller gefahren wurde. Die Messergebnisse bewertet die Verwaltung daher (weitgehend) als unproblematisch.

 

  • Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen demnach bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Die Polizei hat mitgeteilt, dass keine Häufungen von Unfällen erkennbar sind. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.

 

Die innerörtliche Verkehrsführung der Querumer Straße ist vergleichbar mit zahlreichen anderen im Stadtgebiet, auf denen auch ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung der Verkehr problemlos funktioniert.

 

Zudem hat auf Hauptverkehrsstraßen (die Querumer Straße ist eine Kreisstraße, K 3) das Interesse des fließenden Verkehrs besonders Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist aktuell demnach weder auf gesamter Länge noch abschnittsweise zulässig.

 

  • Querungshilfen

Der empfohlene Schulwegplan der Grundschule Gliesmarode sieht eine Querung der Querumer Straße in Höhe der Paul-Jonas-Meier-Straße vor, wo die Querumer Straße sicher in zwei Zügen an der Querungsinsel gequert werden kann. Eine weitere Möglichkeit besteht im Einmündungsbereich Querumer Straße/Berliner Straße an der dortigen Lichtsignalanlage.

 

Darüber hinaus wird die Verwaltung, wie mit Drucksache 20-14320-01 mitgeteilt, auf der Querumer Straße in Höhe des Efeuweges bzw. der Ferdinand-Spehr-Straße eine Lichtsignalanlage installieren, wodurch eine weitere sichere Querungsmöglichkeit gegeben sein wird.

 

  • Fazit

Es liegen derzeit keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage in der Querumer Straße vor. Das dort erhobene Geschwindigkeitsprofil bewertet die Verwaltung als (weitgehend) unproblematisch. Zudem sind bereits sichere Querungsmöglichkeiten vorhanden, die im Laufe des Jahres 2023 durch die Installation einer Lichtsignalanlage in Höhe des Efeuweges bzw. der Ferdinand-Spehr-Straße um eine weitere und sichere Möglichkeit ergänzt werden.

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