Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-20495

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Der Bebauungsplan „Wallring Ost“, IN 235 mit seinen in der Anlage beigefügten örtlichen Bauvorschriften, wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erneut als Satzung beschlossen und gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 19.10.2015 in Kraft gesetzt.“

 

Der Bebauungsplan „Wallring Ost“, IN 234 mit seinen in der Anlage beigefügten örtlichen Bauvorschriften, wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erneut als Satzung beschlossen und gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 24.07.2014 in Kraft gesetzt.“

 

Der Bebauungsplan „Steinweg“, IN 232 mit seinen in der Anlage beigefügten örtlichen Bauvorschriften, wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erneut als Satzung beschlossen und gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 11.04.2014 in Kraft gesetzt.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschlusskompetenz

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.

 

Anlass und Ziel der Änderungssatzung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Urteil vom 18. Juni 2019 zu einem Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift einer anderen Kommune festgestellt, dass bei dem Erlass einer örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) auf Grundlage von § 84 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) zu differenzieren ist, ob es sich dabei um Festsetzungen im eigenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 1 und 2 NBauO) oder um Festsetzungen im übertragenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 3 NBauO) handelt. Sofern nur pauschal § 84 NBauO als Rechtsgrundlage zitiert wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Verfassung (NV). Damit ist eine solche örtliche Bauvorschrift unwirksam.

 

Von diesem Urteil sind im Innenstadtbereich die Bebauungspläne mit örtlicher Bauvorschrift „Steinweg“, IN 232, „Wallring Nord“, IN 234 und „Wallring Ost“, IN 235 betroffen, da sie ebenfalls nur § 84 NBauO als Rechtsgrundlage ohne weitere Differenzierung nennen.

Die örtlichen Bauvorschriften der Bebauungspläne IN 232, IN 235 und IN 234 haben ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 3 NBauO. Eine entsprechend genaue Zitierung ist zu ergänzen.

Den Gemeinden ist es möglich, erkannte Fehler oder Tatbestände, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Planung begründen, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens zu beheben. Dazu ist das Planverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem der vermeintliche Fehler eingetreten ist.

 

Da es sich bei der Zitierung der Rechtsgrundlage nicht um eine inhaltliche Änderung der Planung handelt, ist eine erneute Durchführung von Verfahrensschritten nicht erforderlich. Zu wiederholen ist daher der Satzungsbeschluss zu den Bebauungsplänen und die anschließende erneute Bekanntmachung.

 

Um nicht den Schein einer zwischenzeitlichen Unwirksamkeit der Bebauungspläne zu geben, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bebauungspläne gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zu ihrem jeweils ursprünglichen Datum des Inkrafttretens erneut in Kraft zu setzen.

 

Der Vorlage sind aus Übersichtsgründen neben den Geltungsbereichen nur die örtlichen Bauvorschriften beigefügt. Auf eine vollständige Darstellung und Anfügung aller verfahrensrelevanten Unterlagen, die unverändert geblieben sind, wird verzichtet. Hierzu wird auf die Anlagen der ursprünglichen Beschlussvorlagen 15-00476 (IN 235), 16868/14 (IN 234) sowie 16520/13 (IN 232) verwiesen. Die im Rahmen dieser genannten Drucksachen erfolgten Beschlussfassungen über die Abwägung bleiben durch den erneuten Satzungsbeschluss unberührt. Die Planzeichnung sowie nicht am Satzungscharakter teilnehmende Dokumente (Begründung, Zusammenfassende Erklärung) werden mit Beschluss des Rates redaktionell angepasst.

 

Empfehlung

Es wird empfohlen, die Bebauungspläne mit örtlicher Bauvorschrift „Wallring Ost“, IN 235, „Wallring Nord“, IN 234 und „Steinweg“, IN 232 erneut als Satzung zu beschließen und rückwirkend in Kraft zu setzen.


 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise