Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-20540-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Der Rat der Stadt Braunschweig ist ein kommunales Verwaltungsorgan der vollziehenden Gewalt. Der Rat handelt nicht als Parlament, also als Organ der Legislative, oder gar als ein Organ der Judikative. Vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung kommt eine wertende Positionierung des Rates zu richterlich angeordneten Hausdurchsuchungen oder anderen Ermittlungsmaßnahmen nicht in Betracht.

 

Wie andere Organe einer Kommune auch hat der Rat die Grenzen der kommunalen Zuständigkeit zu beachten. Auch wenn Beschlüsse vermeintlich nur appellativen oder symbolischen Charakter haben, sind sie Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt und bedürfen einer Rechtsgrundlage. Eine solche ist hier nicht ersichtlich, da sich ein Zusammenhang des Antrags mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nicht herstellen lässt.

 

Ganz allgemein sei darauf hingewiesen, dass sich die Begehung von Straftaten durch individuell definierte „übergeordnete Ziel“ nicht rechtfertigen lässt. In der politischen Auseinandersetzung ist nicht nur die Vermeidung von Gewalt gefordert, sondern darüber hinaus die Beachtung sämtlicher (Straf-)Gesetze.

 

 

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