Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 23-20739

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Mitte 2022 hatte die Ampel-Koalition eine Fassung des Pflegebonusgesetzes erlassen (BGBl. 2022 Teil 1 Nr. 21), in welchem die Anspruchsberechtigungen für den Erhalt von Bonuszahlungen festgelegt wurden. Das SKBS gehört dabei zu den erhalts- und auszahlungsberechtigten Kliniken.

Die Sonderleistungen beziehen laut Gesetzestext, § 26e Abs. 2ff., alle in bettenführenden Stationen eingesetzten Pflegekräfte, die im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage (nicht: Arbeitstage), also für etwas mehr als ein halbes Kalenderjahr, in der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigt waren. Dabei wird noch nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften unterschieden, jedoch noch ein Aufschlagsfaktor für Intensivpflegekräfte angesetzt. Bezugsberechtigt wären alle, die zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sind. Diejenigen, die im [gesamten] Jahr 2021 für 1 oder mehr Tage in Teilzeit eingesetzt waren und diejenigen, die nicht das ganze Jahr 2021 hindurch im Beschäftigungsverhältnis zum SKBS standen, erhalten anteilige Leistungen, errechnet im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle. Ausschlaggebend ist demnach der Einsatzzeitraum auf entsprechenden Stationen, nicht die addierte Zahl von tatsächlichen Arbeitstagen im Dienst. Somit waren auch die Einsatzzeiten von Teilzeitkräften zu erfassen und, zusammengefasst zu Vollzeitwerten, an das Institut für das Entgeltsystem zu melden.

Wie viele Vollzeit-Äquivalenzstellen hat das SKBS fristgerecht an das zuständige Abrechnungsinstitut gemeldet?

Wie viele Personen in einem Beschäftigungsverhältnis zum SKBS machen geltend, nicht bei der Zuteilung von Corona-Bonuszahlungen berücksichtigt worden zu sein bzw. wurden dafür aufgrund eines verwendeten Berechnungsansatzes nicht in Frage?

Hat das SKBS die Möglichkeit erwogen und wahrgenommen, eine entsprechende Nachmeldung vorzunehmen?

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