Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-20419
Grunddaten
- Betreff:
-
Ludwigstraße: Einrichtung einer Tempo 30-Zone
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 330 Nordstadt-Schunteraue
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Entscheidung
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02.03.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung der Ludwigstraße nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass:
Über die Ideenplattform im Beteiligungsportal „mitreden“ wurde die unten aufgeführte Idee eingebracht (https://www.mitreden.braunschweig.de):
„Ich möchte mich dafür einsetzen, dass auf der Ludwigstraße, Bezirk 330, eine streckenbezogene Temporeduzierung auf 30 km/h eingeführt sowie ein Fußgängerüberweg angebracht wird. Es handelt sich um eine sensible Strecke mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern. Es gibt einen Spielplatz sowie eine Wohnstätte und Seniorentagesstätte der Lebenshilfe, dessen Garten (Ludwigsgarten) für die Nachbarschaft geöffnet ist. Weiterhin ist in der Ludwigstraße die Türkisch-Islamische Gemeinde zu Braunschweig e. V. ansässig, die zu bestimmten Zeiten von vielen Mitgliedern besucht wird. Die Straße verfügt über keinen Fußgängerüberweg, was besonders problematisch und gefährlich für Schulkinder ist. Weiterhin verfügt die Straße über keinen Mittelstreifen, was die Autos dazu verleitet, schnell zu fahren. Hinzu kommen die Autos, die halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße parken. Schutzbedürftige Menschen, die an diesen Stellen die Straße überqueren, werden einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt. Bitte prüfen Sie, wie viele Unfälle sich in den letzten Jahren in der Ludwigstraße, besonders an der Kreuzung Ludwigstraße-Hamburger Straße, ereignet haben. Ich selber habe schon einige Unfälle beobachten müssen.“
Dieses Anliegen hat die erforderliche Mindestunterstützerzahl von 50 erreicht.
Verfahren zur Ideenplattform:
Das Verfahren zum Umgang mit Ideen aus der Ideenplattform ist in der Vorlage zur Einführung des Beteiligungs-Portals (DS-17-03606, beschlossen in der Fassung der Vorlage 17-03606-01) wie folgt beschrieben: „Vorschläge, die diese Voraussetzung [Anmerkung: ausreichende Unterstützerzahl] erfüllen, werden durch die fachlich zuständigen Organisationseinheiten inhaltlich geprüft und einer Bewertung durch den zuständigen Stadtbezirksrat (bei bezirklichen Vorschlägen) oder den zuständigen Fachausschuss zugeführt. Bezirkliche Vorschläge können im Rahmen der Budget-Hoheit der Stadtbezirksräte umgesetzt werden. Auch bei anderen Vorschlägen könnte - nach einem positiven Votum des Fachausschusses - eine Umsetzung sofort erfolgen, wenn die Finanzierung aus vorhandenen Ansätzen möglich ist. Falls notwendige Haushaltsmittel nicht vorhanden sind, ist eine abschließende Entscheidung innerhalb des nächsten Haushaltsplanaufstellungsverfahrens grundsätzlich erforderlich.“ Die Ludwigstraße hat eine Erschließungsfunktion und die Zuständigkeit liegt beim Stadtbezirksrat.
Prüfung und Bewertung:
- Fußgängerüberweg (Zebrastreifen)
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Danach setzt die Anordnung eines Fußgängerüberweges unter anderem voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt und dass eine größere Zahl von Fußgängern dort die Straße überquert. Zur Ermittlung der Verkehrsstärken in der Ludwigstraße wurde der Bereich zwischen den Hausnummern 19 und 29 (zwischen dem Seniorenheim, dem Türkisch-Islamischen Gemeindezentrum bis hin zum Spielplatz) gewählt. In diesem Bereich wurden bei einer Zählung in der Spitzenstunde, die in diesem Fall zwischen 14:00 und 15:00 Uhr lag, 19 querende Fußgänger gezählt. Diese Fußgängerverkehrsstärke liegt deutlich unter dem Richtwert von 50 Fußgängern je Stunde, den die R-FGÜ für den Einsatz von Fußgängerüberwegen vorsieht. Die notwendigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges sind somit nicht gegeben.
- Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen demnach bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Die Polizei hat mitgeteilt, dass keine Häufungen von Unfällen erkennbar sind; dies gilt auch für den Bereich der Einmündung Ludwigstraße/Hamburger Straße. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.
Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist demnach nicht zulässig.
Die eingebrachte Idee ist nicht umsetzbar und muss abgelehnt werden. Die Verwaltung empfiehlt aber die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Ludwigstraße, um den gewünschten Effekt zu erzielen.
Für die Ludwigstraße liegen die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 c StVO vor.
Die Ludwigstraße dient überwiegend der Erschließung der Wohnquartiere. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h kann einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität der Anwohner leisten. Verkehrliche Nachteile entstehen dadurch nicht.
