Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19526-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fahrradschutzstreifen auf der Alten Schulstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
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zur Kenntnis
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07.03.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion, Gruppe B90-Grüne/BIBS im Stadtbezirk 111 vom 31. August 2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Fahrradschutzstreifen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV) geregelt.
Nach der VwV ist ein Schutzstreifen ein durch Zeichen 340 (unterbrochene Linie) gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Fahrradschutzstreifen haben je Fahrbahnseite eine Mindestbreite von 1,50 m. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss 4,50 m betragen, somit ist eine Gesamtfahrbahnbreite von mindestens 7,50 m erforderlich.
Die Alte Schulstraße hat jedoch nur eine Bestandsbreite von ca. 6,00 m.
Da ein Radfahrstreifen (im besten Fall farblich markiert) mit einem Mindestmaß von 1,85 m breiter als ein Fahrradschutzstreifen ist, kommt auch dieser nicht in Betracht.
Die Verwaltung sieht aufgrund der zu geringen Fahrbahnbreite von der Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens ab und verweist darauf, dass Radfahrende auf einem Gehweg mit dem Zussatzzeichen 1022-10 auf die Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Fußgänger dürfen durch Radfahrende weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 Nummer 18 StVO).
