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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-20636-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 10. Februar 2022 (23-20636) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Ausreisepflichtige Personen, die die Möglichkeit nicht nutzen, innerhalb der ihnen gewährten Frist für eine freiwillige Ausreise selbstbestimmt in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind abzuschieben. Dies gilt auch für Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Ausreise aufgefordert wurden.

 

Asylbewerber, deren Asylverfahren aufgrund der Dublin III-Verordnung in einem anderen EU-Land durchgeführt werden muss, werden in dieses Land überstellt.

 

Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

 

Zu 1.:

 

Jahr

Abschiebungen insgesamt

davon Abschiebungen abgelehnter Asylantragstellerinnen und steller, Dublin-Überstellungen

2016

5

1

2017

21

13

2018

23

15

2019

11

4

2020

13

7

2021

15

9

2022

8

3

 

 

Zu 2.:

 

Zum Stichtag 3. Februar 2023 lebten nach Daten der Ausländerbehörde insgesamt 861 Personen in den Wohnstandorten des Fachbereichs Soziales und Gesundheit.

 

Hiervon sind 146 Personen ausreisepflichtig: 13 Personen beabsichtigen freiwillig auszureisen, bei 8 weiteren Personen wurde die Abschiebung eingeleitet. Die restlichen 125 Personen sind im Besitz einer Duldung, die Abschiebung ist damit ausgesetzt.

 

 

 

 

 

Duldungsgründe

Anzahl der Personen

Fehlende Reisedokumente

34

Eingaben bei der Härtefallkommission

25

Familiäre Bindungen

23

Asylfolgeanträge

17

Ungeklärte Identität

9

Medizinische Gründe

2

Sonstige Gründe (z. B. auf gerichtliche Anordnung, dringende humanitäre Gründe)

15

 

 

Zu 3.:

 

Ausreisepflichtige Personen werden direkt aus den Wohnstandorten abgeschoben.

 


 

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