Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-18937-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss vom 16.06.2022 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

 

Die Verwaltung wird gebeten, an der Autobahnanschlussstelle Braunschweig-Stöckheim, bei der Einmündung auf den Mascheroder Weg aus Fahrtrichtung Braunschweig, einen sogenannten Verkehrsspiegel zu installieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Verkehrsspiegel und Zuständigkeit

Verkehrsspiegel zählen nicht mehr zu den amtlichen Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung und bedürften somit keiner verkehrsbehördlichen Anordnung. Die Entscheidung über die Aufstellung eines Verkehrsspiegels trifft daher der zuständige Straßenbaulastträger.

 

Der in Rede stehende Bereich des Mascheroder Weges ist als Landesstraße (L 632) qualifiziert und steht somit in der Zuständigkeit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV).

 

Die NLStBV hat sich in einer von der Verwaltung erbetenen Stellungnahme zum Einsatz eines Verkehrsspiegels auf dem Mascheroder Weg an der Anschlussstelle BS-Stöckheim wie folgt geäert:

 

Die Praxis hat ergeben, dass oft verzerrte Bilder wiedergegeben werden und die Entfernung der sich nähernden Fahrzeuge schlecht eingeschätzt werden kann. Darüber hinaus sind die Spiegel häufig beschlagen, verschmutzt und zum Teil in relativ kurzer Zeit erheblich beschädigt, sodass die angestrebte Funktion oftmals nicht erreicht wird.“

 

Dieses entspricht auch der Einschätzung der Verwaltung.

 

Örtlichkeit

Die Örtlichkeit stellt zudem eine Unfallhäufungsstelle dar; Hauptunfallursache ist der bevorrechtigte beidseitig zugelassene Radverkehr auf der Nordseite des Mascheroder Wegs, welcher mit Kraftfahrzeugen, aus Braunschweig von der Autobahn kommend auf den Mascheroder Weg einfahrend, kollidiert.

 

Aufgrund der Örtlichkeit müsste der Spiegel in einer Entfernung von rund 15 m - und über drei Fahrspuren hinweg - zu den Fahrzeugführern an der Abfahrt der A 36 BS-Stöckheim in Richtung Bad Harzburg/Wolfenttel aufgestellt werden.

 

Fahrzeugführer, die an dieser Stelle den bevorrechtigten Querverkehr auf dem Mascheroder Weg über den Spiegel beobachten und einzuschätzen versuchen, werden damit insbesondere die schmale Silhouette des Radverkehrs nur schlecht wahrnehmen. Gerade mit Blick auf den Radverkehr wäre daher die Aufstellung eines solchen Spiegels nicht zielführend, sondern sogar als verkehrsgefährdend zu erachten.

 

Ein Spiegel an dieser Stelle würde sehr wahrscheinlich zu einem höheren Gefährdungspotential und ggf. auch zu mehr Unfällen durch vermutlich trügerisch suggerierte Sicherheit führen.

 

Entscheidung

Die NLStBV spricht sich aus den vorstehend genannten Gründen gegen die Aufstellung eines Spiegels aus.

Auch aus polizeilicher Sicht wird die Aufstellung eines Verkehrsspiegels aus den vorweg genannten Gründen abgelehnt.

 

Die Aufstellung eines Verkehrsspiegels kommt daher nicht in Betracht.

 

Weiteres Vorgehen

Wie bereits mit Drucksache 22-19207-01 mitgeteilt, soll in diesem Frühjahr die Wirksamkeit der provisorischen Maßnahmen in einer Sitzung der Unfallkommission überprüft und eventuell durch eine Planungs-/Baumaßnahme ersetzt werden.

 

Unabhängig davon hat die Verwaltung den Hinweis des Stadtbezirksrates, dass Fahrzeugführer an der Abfahrt der A 36 so weit vorfahren, dass immer noch zwei Fahrzeuge (ganz dicht nebeneinander) an der Haltlinie stehen können, an die Autobahn GmbH des Bundes und NLStBV weitergeben.


 

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