Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-20285-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Grüne im Stadtbezirksrat 112 vom 23.12.2022 (22-20285) wird wie folgt Stellung genommen:
 

Vorab teilt die Verwaltung mit, dass aufgrund einer der Verwaltung vorliegenden Beschwerde am 11.09.2020 eine Lärmmessung nach der Nds. Freizeitlärm-Richtlinie i. V. mit der TA Lärm auf dem Streetballfeld am Jugendplatz Beberbachaue durchgeführt wurde.

Die Messung ergab einen äquivalenten Mittelungspegel (Leq) von 46 dB(A). Gemäß Freizeitlärm-Richtlinie i. V. mit der TA Lärm ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der täglichen Nutzungszeit (hier: 10.00 - 22.00 Uhr gemäß Beschilderung für öffentliche Jugendplätze) und der erforderlichen Zuschläge für die Tageszeit ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) an Werktagen bzw. 51 dB(A) an Sonn- und Feiertagen.

Bei der Streetballanlage handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (Bundes - Immissionsschutzgesetz). Gemäß § 22 BImSchG ist der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage verpflichtet, diese so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (hier: Geräuschimmissionen) verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Ab wann eine Umwelteinwirkung schädlich im Sinne des § 22 BImSchG ist, regelt die Nds. Freizeitlärm-Richtlinie i.V. mit der Verwaltungsvorschrift TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). In dieser sind je nach Gebietsart (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet etc.) Lärmimmissionsrichtwerte benannt.

Die umliegende Wohnbebauung befindet sich nach Auskunft des Fachbereichs Bauordnung in einem Dorfgebiet. Demnach dürfen im vorliegenden Fall gemäß TA Lärm beim Betrieb des Jugendplatzes tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A), jeweils gemessen 0,5 m vor den betroffenen geöffneten Fenstern, nicht überschritten werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Sofern die Anlage nur im Tagzeitraum, d. h. zwischen 10.00 Uhr und 22.00 Uhr betrieben wird, ergeben sich an dem betroffenen Wohnhaus keine nachweisbaren Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte.

Eine Abhilfe der vorgetragenen Belästigungen ist daher aus immissionsschutzrechtlicher Sicht derzeit nicht zwingend erforderlich. Unabhängig vom Ergebnis wurden zur weiteren Minderung der Geräuschimmissionen auf dem benachbarten Bolzplatz anstelle der ursprünglichen Voll-Stahltore Tore mit ummantelten Stahlseilen eingebaut.

Zu Frage 1.:

Grundsätzlich werden öffentliche Streetballanlagen auf Jugendplätzen überwiegend aus Kostengründen als Pflaster- oder Asphaltflächen ausgeführt. Kunststoffbeläge aus z. B. EPDM können im Vergleich zu Asphalt oder Pflaster eine lärmmindernde Wirkung haben. Gezielte Untersuchungen hierzu wurden von der Verwaltung jedoch noch nicht durchgeführt.

Zu Frage 2.:

Ein Belagswechsel in z. B. EPDM-Bauweise würde Kosten in Höhe von ca. 45.000 € verursachen.

Zu Frage 3.:

Die Verwaltung sieht aufgrund der Ergebnisse der Lärmmessung keinen Handlungsbedarf. Im städtischen Teilhaushalt des Fachbereiches Stadtgrün und Sport stehen derzeit keine Mittel für eine solche Maßnahme zur Verfügung.

 

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