Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-20769-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu der Anfrage der CDU-Fraktion vom 21.02.2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Der Ausbau von Photovoltaikanlagen ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer Energiewende. Nach den Maßnahmen im Jahr 2022 sind jetzt weitere Flächen in Planung. Da für eine Realisierung die Statik der Bestandsgebäude entscheidend ist, trifft die Verwaltung die Projektauswahl nicht nach Stadtbezirken oder der Nutzung der Gebäude. Grundsätzlich sind alle Gebäude der Stadt im Untersuchungsraster. Priorisiert wird nachfolgend über die Faktoren Himmelsrichtung, Verschattung, Dachart (Neigung) und Flächengröße sowie Statik. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Gebäude nach baulichen Eignungen untersucht und ausgewählt werden, nicht nach Stadtbezirken oder Nutzungsarten. Entsprechend möchte die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Projekte für die genannten Stadtteile zusagen, schließt aber die Möglichkeit nicht aus, dass auch Gebäude in den Stadtteilen eine PV-Anlage erhalten.

 

Durch die neu gegründete Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG hat Braunschweig ein Werkzeug, um mit hoher Geschwindigkeit den PV-Ausbau voranzutreiben. Allein von Mai bis November konnten im Jahr 2022 so rund 700 kWp Aufdachanlagen auf öffentlichen Gebäuden installiert werden. Das entspricht dem vier bis fünffachen der Vorjahresleistung. Für 2023 ist eine ähnliche Größenordnung für öffentliche Gebäude in Braunschweig geplant. Dabei wird die Finanzierung der Anlageninvestition zu 100 % durch die Genossenschaft übernommen. Diese zahlt zudem eine Dachpacht an die Stadt. Im Gegenzug wird der gewonnene Strom von der Genossenschaft an die Stadt (Eigenverbrauch der Gebäude) und in das öffentliche Netz (Überschusseinspeisung) verkauft. Dabei ist vertraglich festgehalten, dass die Kosten für jede kWh Strom aus den PV-Anlagen unter dem Preis liegt, zu dem die Stadt den übrigen Strombedarf durch Energieversorger deckt. Dies ist möglich, da der Genossenschaft per Satzung keine gewinnmaximierende Zielstellung obliegt, wohl aber eine kostendeckende.

 

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