Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20743-01-01
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsatzbeschluss: Planungen für die kombinierte Errichtung der Städtischen Musikschule Braunschweig und eines Konzerthauses. Antrag / Anfrage zur Vorlage 23-20743 --- Nachfragen zum Konzept
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Beteiligt:
- DEZERNAT IV - Kultur- und Wissenschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
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zur Kenntnis
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08.03.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Kulturverwaltung nimmt Stellung zur o.g. Anfrage der AFD-Fraktion im Rat der Stadt Braunschweig (Drs. Nr. 23-20743-01) wie folgt Stellung:
Zur Saalgröße (Frage 1):
Auf Basis des Größenvergleichs der vorhandenen Säle in Braunschweig lässt sich eine Marktlücke für einen modularen Saal mit Musik-Fokus mit einem Sitzplatzangebot zwischen 500 und 1.500 Platzen feststellen. Mit Blick auf die Gesamtkapazität des Saals bietet der Markt in Braunschweig Potenzial für einen entsprechenden Saal. Die Analysen zeigen ein sinnvolles Spektrum von 1.000-1.200 Plätzen. Durch die Möglichkeit einer Verkleinerung und damit einer Flexibilität in der Kapazität wird dies unterstützt. Eine Verkleinerbarkeit auf 500-800 Plätze ist aus Marktsicht zu empfehlen.
Neben der Verkleinerbarkeit soll eine mögliche Integration des Musikschulsaals mit 199 Plätzen in den großen Saal geprüft werden, solange damit auch die Möglichkeit eines Parallelbetriebs erhalten bleibt. Die Kapazität stiege dann auf 1.199 Plätze.
Zu der Frage bezüglich Punkt 9 der Beschlussvorlage (Frage 2):
Die Verwaltung hat den betreffenden Beschlusspunkt mit dem Ziel vorgelegt, dass erforderliche Vergaben für Gutachten, Planungen und bauliche Umsetzungen als ein wesentliches Vergabekriterium die erfolgreiche Umsetzung von Konzerthausprojekten nachweisen können. Zentraler Aspekt wird dabei die erfolgreiche Planung beziehungsweise Realisierung von vergleichbaren Projekten sein.
Diese Kriterien sollen die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Angebote als zusätzliches Qualitätskriterium ergänzen.
Zum "Urheberrecht" (Frage 3):
Auch Werke der Baukunst unterliegen dem Urheberrecht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Auch einzelne Teile von Bauwerken können als Werke der Baukunst schutzfähig sein. Es ist anzunehmen, dass insbesondere wegen besonderen Gestaltung der Fassade das sog. Karstadt-Gewandhaus die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist.
Gem.§ 64 Abs. 1 UrhG erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, sodass dieser oder seine Erben auch jetzt noch Urheberrechtsverletzungen geltend machen dürften.
Allgemein anerkannt ist, dass im Urheberrecht ein grundsätzliches Änderungsverbot besteht. Wie sich aber aus der Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG ergibt, ist das Recht des Urhebers, sich gegen Veränderungen seines Werkes zur Wehr setzen zu dürfen, nicht schrankenlos gegeben. Nach dieser Regelung sind Änderungen des Werkes, zu denen der Urheber seine Zustimmung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, zulässig. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann. Nach der Rechtsprechung hat eine konkrete einzelfallbezogene Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und denen des Werkeigentümers stattzufinden, bei der mögliche vertragliche Regelungen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten zu beachten sind. Da der Verwaltung keine Vereinbarungen bekannt sind, lässt sich allgemein nur sagen: Je dringlicher der Gebrauchszweck eines Gebäudes Umbaumaßnahmen erfordert, desto eher muss das Werkintegritätsinteresse des Urhebers in den Hintergrund treten.
