Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-20750-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Weddeler Straße: Barrierefreier Neubau der Bushaltestelle Buchhorstblick
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Entscheidung
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04.04.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Stadtbezirksrat 111 Hondelage-Volkmarode hat in seiner Sitzung am 7.3.2023 die DS 23-20750 beraten und einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:
„Der Planung und dem barrierefreien Neubau der beiden Bussteige der Haltestelle Buchhorstblick an der Weddeler Straße wird zugestimmt“
Die Beschlussfassung des Stadtbezirksrates unterscheidet sich vom Vorschlag der Verwaltung dadurch, daß die Worte „gemäß Anlage 1“ gestrichen wurden.
Im Rahmen der Diskussion ergaben sich folgende Themenstellungen:
Alternative Planungsvariante im Bereich des bisherigen Standortes (zwischen Einmündung Buchhorstblick und Am Lindenberg)
Im Bereich der vorhandenen Busbucht auf der Südseite ist vor Haus Nr. 1 und 2 A die Herstellung eines Kasseler Bordes am Fahrbahnrand aus fahrdynamischer Sicht nicht möglich und wird von der BSVG abgelehnt. Erfahrungsgemäß können die Busse solche Bussteige direkt in bzw. nach einer Kurve nur mit deutlichem Abstand zum Bord anfahren, so dass der barrierefreie Ein- bzw. Ausstieg, insbesondere an der zweiten und dritten Bustür erschwert wird. Dieser Nachteil kann zu einem Verlust der Förderung (87,5 % der förderfähigen Kosten) führen.
Die Positionierung einer barrierefreien Kap-Haltestelle vor Haus Nr. 2 könnte aufgrund der Zufahrten nur mit einer effektiven Kasseler-Bordlänge von 10 m geplant werden. Dies ist aufgrund des betrieblichen Einsatzes von Gelenkbussen ebenfalls nicht zu realisieren.
Aufhebung der Haltestelle Hühnerkamp bzw. Zusammenlegung der Haltestellen Hühnerkamp und Buchhorstblick
Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit der BSVG die Zusammenlegung der beiden Haltestellen Hühnerkamp und Buchhorstblick geplant. Grundlage bildet u. a. die VDV-Schrift 4, in der Richtlinien für die Haltestellendichte und Erschließung enthalten sind. Schapen lässt sich in ein „Gebiet mit geringer Nutzungsdichte" einordnen, in dem ein Erschließungsbereich von 600 m Luftlinienentfernung für Haltestellen angemessen ist. Derzeit liegen die drei Haltestellen Hühnerkamp, Buchhorstblick und Schapenstraße ca. 260 m Luftlinie auseinander, was deutlich unter dem o. g. Wert liegt, aber auch unter der unteren Grenze von 300 m Entfernung.
Der ÖPNV muss außerdem ein ausgewogenes Verhältnis von Fahrstrecke zu Haltezeiten erreichen. Jeder Haltevorgang verlängert die Fahrzeit für die übrigen Fahrgäste, so dass die Zustiege an Haltestellen gebündelt werden und nicht jeder im direkten Umfeld seines Wohnsitzes zusteigen kann, auch wenn der Bus daran vorbeifährt. Ein attraktives Reisezeitverhältnis von ÖPNV zu MIV hängt auch an solch einem Punkt wie der „Haltestellendichte". Betriebswirtschaftliche Gründe (Halte- und Anfahrvorgang, Energieverbrauch sowie Unterhaltungskosten, Reinigung und Winterdienst) sind weitere Kriterien.
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Siedlungsdichte bzw. geringen Nachfrage der Haltestelle Hühnerkamp wird daher von der Verwaltung die Zusammenlegung der Haltestellen Hühnerkamp und Buchhorstblick befürwortet, so dass der barrierefreie Ausbau beidseitig realisiert werden kann (s. vorheriger Punkt).
Positionierung der Fahrradständer
Östlich der neuen Haltestelle sind auf der Nordseite Fahrradständer in einer Parkbucht positioniert, die baulich nicht verändert wird. Das Herein- bzw. Herausschieben eines Fahrrades erfolgt von der bzw. auf die Fahrbahn, so dass ein Befahren des Gehweges zum Erreichen der Fahrradständer unterbunden wird. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Verkehrsbelastung auf der Weddeler Straße ist diese Positionierung aus Sicht der Verwaltung sinnvoll.
Geringe Gehwegbreite
Die Gehweg- bzw. Wartefläche auf der Südseite kann nicht verbreitert werden, weil sonst in der Fahrbahn direkt hinter Kurve eine Engstelle entstehen würde, die einen Begegnungsverkehr an dieser Stelle unmöglich macht. Des Weiteren bestehen seitens der Verwaltung Sicherheitsbedenken, da das Abbiegen aus dem Buchhorstblick nach Osten auf die Weddeler Straße unmittelbar in eine Engstelle führen würde. Weiterhin würde die Verlegung des Kasseler Bordes zu einer Überbauung von Leitungen führen, zu deren Vermeidung teure Leitungsverlegungsarbeiten erforderlich würden.
Der Bussteig auf der Südseite kann gemäß der Neuplanung gerade angefahren werden, so dass ein Überstreifen des Bordes durch den Bus nicht zwangsläufig erfolgt und wartende Fahrgäste nicht gefährdet sind. Die aktuellen Ein-/Aussteigerzahlen je Haltestelle Buchhorstblick und Hühnerkamp sind relativ gering, so dass nicht mit größeren wartenden Menschengruppen zu rechnen ist und die vorhandene Gehwegbreite ausreicht.
Weiterhin hat der Stadtbezirksrat folgende Protokollnotizen verabschiedet:
- „Der Bezirksrat bittet um Prüfung, ob die Haltestelle Hühnerkamp entgegen des wünschenswerten Mindestabstandes von 300 m zwischen Haltestellen aufrecht erhalten bleiben kann.
- Die Verwaltung soll eine sichere Querung an der Haltestelle Weddeler Straße prüfen.
- Die Erweiterung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung der Schapenstraße auf die Weddeler Straße soll in die Planungen einfließen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Frage der Beibehaltung der Haltestellen Hühnerkamp siehe oben.
Die Verwaltung hat im Bereich der geplanten neuen Haltestelle die Möglichkeit einer Planung einer Querungshilfe geprüft. Für die bauliche Anlage einer Querungshilfe ist die Schaffung einer Fahrbahnbreite von 9,50 m (2 x 3,50 m Richtungsfahrbahn, 2,50 m Wartefläche) erforderlich. Diese Breite ist im gesamten Planungsbereich nicht vorhanden und durch Eingriff in die Gehwege auch nicht zu schaffen. Die Realisierung einer baulichen Querungshilfe ist daher nicht möglich.
Die Verwaltung hat daraufhin die Möglichkeit der Anlage eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die Einrichtung eines FGÜ unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der „Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)“. Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Für die Erkennbarkeit und die Sicht sind vor dem FGÜ Mindestentfernungen nachzuweisen. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wie sie für diesen Bereich der Schapenstraße/Weddeler Straße gilt, ist eine Erkennbarkeit von 50 m nachzuweisen. Zudem ist die Anlage eines FGÜ an Bushaltestellen an denen Busse auf der Fahrbahn halten nur dann zulässig, wenn das Vorbeifahren an dem haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann, z. B. durch Mittelinseln und die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls am FGÜ liegt.
Die Kombination von schlechten Sichtverhältnissen aufgrund der Kurvensituation und der geplanten Bushaltestellen, lassen, wenn überhaupt, eine Prüfung eines FGÜ in Höhe der Einmündungen Hühnerkamp und Gartenweg zu.
Der Fußgänger-Querverkehr im Bereich einer vorgesehenen Überquerungsstelle muss hinreichend gebündelt auftreten und es muss eine größere Zahl von Fußgängern dort die Straße überqueren. Dies ist nach hiesiger Feststellung allein schon aufgrund der Lage außerhalb einer gewachsenen Fußgänger-Gehbeziehung (wie beispielsweise im Bereich von privaten und öffentlichen Einrichtungen) nicht der Fall. Die Anordnung eines FGÜ kommt u. a. dann in Betracht, wenn die empfohlenen Verkehrsstärken vorliegen. So wäre ein FGÜ möglich, wenn in einer Verkehrsspitzenzeit mindestens 50 Fußgänger den fraglichen Bereich queren. Unabhängig von einer notwendigen Verkehrszählung, werden aus Sicht der Verwaltung die für eine Anordnung eines FGÜ empfohlenen Fußgängerquerungen in der Spitzenstunde nicht erreicht werden.
Die Anordnung eines FGÜ kommt daher nicht in Betracht.
Die Verwaltung hat die Möglichkeit einer Ausweitung der streckenbezogenen T30 Regelung auf die Weddeler Straße mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schule, Seniorenzentren), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Weddeler Straße zwischen Buchhorstblick und Ortsausgang keinen Unfallschwerpunkt gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.
Ebenfalls bedingt der Straßenzustand keine weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Sensible Einrichtungen sind, in den Bereichen für die aktuell 50 km/h gilt, nicht vorhanden.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Weddeler Straße käme aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um einen Lärmschwerpunkt handelte.
Am 22.09.2020 wurde mit Drucksache 20-13992 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist eine Verringerung der Lärmbelastung in Braunschweig; zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich.
Für die Ermittlung der Lärmschwerpunkte und die Priorisierung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Verwaltung hat daher zwei Kriterien definiert:
1. Überschreitung der kurzfristigen Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung
(LDEN = 65 dB(A), LNIGHT = 55 dB(A))
2. Betroffenheit von mehr als 40 Einwohnerinnen und Einwohner pro 100 m in den Bereichen mit Überschreitungen der kurzfristigen Auslösewerte (das Land Niedersachsen empfiehlt 100 Einwohner/100 m.)
Die Stadt Braunschweig hat dadurch insgesamt 76 Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Die Weddeler Straße gehört nicht dazu. Folglich kommt dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch aus Gründen des Lärmschutzes nicht in Betracht.
Im Ergebnis ist die Verwaltung aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage dem Wunsch des Stadtbezirksrates nach T30 in diesem Abschnitt zu entsprechen.
Vorschlag der Verwaltung
Vor dem Hintergrund der Prüfungsergebnisse und der grundsätzlichen Zustimmung zum Projekt durch den Stadtbezirksrat und des einstimmigen Beschlusses der barrierefreien Haltestelle Buchhorstblick schlägt die Verwaltung weiterhin die in DS 23-20750 dargestellte Planung ohne Änderungen vor.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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810,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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