Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-20906
Grunddaten
- Betreff:
-
Wasserrechtliches Verordnungsverfahren "Überschwemmungsgebiet der Schunter"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 322 Nördliche Schunter-/Okeraue
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 330 Nordstadt-Schunteraue
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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31.03.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung wird im Mai 2023 mit der Durchführung des Verordnungsverfahrens zur Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schunter im Stadtgebiet beginnen. Nachfolgend gibt Ihnen die Verwaltung einige Informationen über die rechtlichen Auswirkungen der Neufestsetzung, Veränderungen gegenüber der vorläufigen Sicherung und den Verfahrensablauf.
Ausgangssituation
Das Land Niedersachsen hat das Überschwemmungsgebiet der Schunter vom Elm bis zur Mündung in die Oker neu berechnet und die vorläufige Sicherung am 12.05.2021 im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Das neu festgesetzte Gebiet hat in wesentlichen Teilen eine größere Ausdehnung als das bisher mit Verordnung vom 17.09.2009 festgesetzte Überschwemmungsgebiet. Insbesondere sind große Teile der Schuntersiedlung, ein kleinerer Siedlungsbereich am Flachsrottenweg sowie Grundstücksbereiche an der Lüderitzstraße neu betroffen.
Die Verwaltung hat nunmehr die Pflicht auf Grundlage dieser Arbeitskarten des Landes das Überschwemmungsgebiet der Schunter im Stadtgebiet durch eine entsprechende Verordnung neu festzusetzen.
Veränderungen gegenüber der vorläufigen Sicherung
Die Landesdaten und die entsprechenden Berechnungen wurden von der Verwaltung überprüft und mit eigenen Daten abgeglichen.
Im Ergebnis haben sich gegenüber der vorläufigen Sicherung Veränderungen ergeben, die grafisch in den beiliegenden Karten dargestellt sind: Einzelne Häuser wurden, um eine eindeutige Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes zu erreichen, vollständig in das Überschwemmungsgebiet aufgenommen bzw. ausgeschlossen. So wird gleichzeitig sichergestellt, dass die von der vorläufigen Sicherung Betroffenen nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nicht mit der Grenze des Überschwemmungsgebietes innerhalb eines Wohngebäudes belastet werden. Wurden Flächen in das Überschwemmungsgebiet einbezogen, kam der Grundsatz, dass die Ausdehnung nicht erheblich sein darf, zur Anwendung. Der mäandrierende Verlauf der Grenze des Überschwemmungsgebietes wurde an vorhandene natürliche bzw. sich aus der Bebauung ergebende Orientierungspunkte angepasst und soweit möglich geglättet.
Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Schunter erfolgte durch das Land Niedersachsen für den Gewässerverlauf im gesamten Stadtgebiet.
Die von der Verwaltung aktuell vorzunehmende Neufestsetzung umfasst im ersten Schritt nur den Bereich der Schunter westlich des Bienroder Weges bis zur westlichen Stadtgrenze.
Die Eingrenzung erfolgte, da für den Bereich der Schuntersiedlung gegenwärtig die Machbarkeit der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept für das Stadtgebiet geprüft wird und für den Bereich Hondelage und Dibbesdorf Neuberechnungen der Überschwemmungsgebietsgrenzen erforderlich sind. Durchgeführte Renaturierungsmaßnahmen, die sich auf die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes auswirken könnten, sind bei den Berechnungen bisher nur teilweise berücksichtigt worden.
Verbindliche Termine für die Fortsetzung des Festsetzungsverfahrens können gegenwärtig nicht genannt werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bereits im nächsten Jahr erfolgen kann. Eingehende Anträge – z. B. für die Errichtung von baulichen Anlagen – sollen unter Berücksichtigung möglicher Veränderungen der Grenzen des Überschwemmungsgebietes geprüft werden.
Rechtliche Auswirkungen
Bereits seit dem 13.05.2021 gelten in dem vorläufig gesicherten Gebiet kraft Gesetzes wie schon in dem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet die Verbote der §§ 78 und 78 a Wasserhaushaltsgesetz. Untersagt sind insbesondere:
- die Ausweisung neuer Baugebiete,
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Alle vorhandenen Anlagen genießen Bestandsschutz, d. h. u. a., dass vorhandene Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen nicht entfernt werden müssen.
Kraft Gesetzes gelten u. a. trotzdem Nutzungseinschränkungen: Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen müssen bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden; eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn u. a. verlorengehender Retentionsraum zeitgleich ausgeglichen und hochwasserangepasst gebaut wird. Auch der Umbruch von Grünland (Erosionsgefahr), die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen, die den Hochwasserabfluss behindern können, bedürfen einer Genehmigung.
Verfahrensablauf
Die Karten und der Entwurf der Verordnung werden nach öffentlicher Bekanntmachung ab 2. Mai 2023 einen Monat lang öffentlich ausgelegt und zusätzlich im Internet unter „ÜSG Schunter“ veröffentlicht. Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Festsetzung erheben.
Der Verwaltung bekannte Betroffene und die anerkannten Naturschutzvereinigungen werden direkt angeschrieben. Gleichzeitig werden die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche berührt werden, zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen wird ein Erörterungstermin durchgeführt. Danach entscheidet der Rat über die Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schunter im Stadtgebiet westlich des Bienroder Weges bis zur westlichen Stadtgrenze.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Verwaltung das Vorhaben in der jeweiligen Aprilsitzung der Stadtbezirksräte vorstellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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5,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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6,4 MB
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