Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-20981
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Verantwortlich:
- Albinus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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26.04.2023
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Frauen und Männer werden in die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 aufgenommen.
Die in der Anlage 3 enthaltenen Frauen und Männer werden nicht in die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 aufgenommen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Braunschweig hat mindestens 94 Frauen und 94
Männer vorzuschlagen, aus deren Kreis ein beim Amtsgericht Braunschweig ansässiger
Schöffenwahlausschuss die Hauptjugendschöffinnen und Hauptjugendschöffen sowie die Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen für das Jugendschöffengericht am Amtsgericht Braunschweig sowie die Jugendkammern am Landgericht Braunschweig für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 auswählt.
Nach einem Presseaufruf und Mitteilungen an die im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie an die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und Träger der freien Jugendhilfe haben sich insgesamt 300 Personen um die Aufnahme in die Braunschweiger Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen beworben, die die formalen Voraussetzungen zur Übernahme des Schöffenamtes gemäß der §§ 31 bis 34 GVG erfüllen, soweit dies von der Verwaltung überprüft werden konnte.
Dies bedeutet, dass die Personen unter anderem bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet sowie das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagliste in der Stadt Braunschweig wohnen.
Weiterhin sollen sie gemäß § 35 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz erzieherisch befähigt und in
der Jugenderziehung erfahren sein.
Alle diese Personen sind in den Anlagen 1 und 2 mit den in § 36 (2) GVG geforderten Daten aufgeführt.
Weitere 8 Bewerbungen von interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die die Voraussetzungen der § 34 GVG oder § 35 Abs. 2 JGG nach eigenen Angaben nicht erfüllen oder deren Bewerbung keine Angabe zur erzieherischen Befähigung enthielt, werden in der Anlage 3 aufgeführt.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Personen nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Im Anschluss an die Beschlussfassung wird die Vorschlagsliste eine Woche lang im
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Anlage zu dieser Vorlage wegen der enthaltenen
Personendaten vertraulich zu behandeln ist. Entsprechend ist sie als nichtöffentliche Anlage
klassifiziert.
