Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-20903-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 20. März 2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1.)  Die Untere Wasserbehörde teilte zur Zulässigkeit der Sickerschächte in Wenden Folgendes mit:

 

 Einleitungen in die Gewässer, hierzu zählt auch das Grundwasser, müssen dem Stand der Technik entsprechen. Nach § 57 Abs. 1 WHG dürfen Erlaubnisse auch für Regenwassereinleitungen nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Regelwerk der DWA beschreibt den aktuellen Stand der Technik.

 

 r vorhandene Einleitungen gibt es keinen Bestandsschutz. Vielmehr sind wasserrechtliche Erlaubnisse gem. § 100 Abs. 2 WHG regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen.

 

 Konkret werden zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Stand der Technik“r die Beurteilung von Versickerungsanlagen das Merkblatt DWA-M 153 und für die Einleitung in Oberflächengewässer die Arbeitsblätter A102 der DWA herangezogen.

 

Die Sickerschächte in Wenden entsprechen dem Stand der Technik nicht und haben auch keinen Bestandsschutz.

 

Zu 2.)  Ein Quartier in dem die Situation ähnlich zur Situation in Wenden ist, ist nicht bekannt.

 

Zu 3.)  Da keine zu Wenden vergleichbaren Quartiere bekannt sind, gibt es hierfür keine Planungen. Einzelfälle werden im Zuge von Straßensanierungen beseitigt. Dabei wird geprüft, ob eine Versickerung durch die belebte Bodenzone (Muldenversickerung) möglich ist, da in der Regel kein Regenwasserkanal vorhanden ist.

 

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