Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 23-20730-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Drucksache 23-20730 wird Folgendes mitgeteilt:

 

Bei dem in Rede stehende Wegeabschnitt handelt es sich um einen untergeordneten Freizeitweg. Freizeitwege werden in der Regel nicht beleuchtet. Der Gesetzgeber schreibt auch keine generelle Beleuchtungspflicht für Wege, Straßen und Plätze vor.

Der in Rede stehende Wegeabschnitt grenzt unmittelbar an das unter Naturschutz stehende und für den Artenschutz bedeutsame Gebiet „Sandmagerrasen am Schlossberg“. Die negativen Auswirkungen von künstlicher Beleuchtung auf Insekten sowie Vögel und Fledermäuse sind durch wissenschaftliche Studien belegt und müssen im Hinblick auf das Insektensterben sowie den Rückgang von Vogel- und Fledermausarten bzw. deren Individuenzahlen bei Beleuchtungsvorhaben stets berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind Beleuchtungsanlagen, die nicht der Sicherheit dienen, aus naturschutzfachlicher Sicht zu vermeiden oder, wenn nicht vermeidbar, auf ein Minimum zu reduzieren. Dieser fachliche Grundsatz hat auch Eingang in das städtische „Gestaltungskonzept Beleuchtung“ gefunden. Danach ist eine Beleuchtung von städtischen Parks und Grünanlagen nur im begründeten Einzelfall in sehr begrenztem Umfang als Orientierungsbeleuchtung vorgesehen bzw. es wird gänzlich auf Leuchten verzichtet.

Grundsätzlich ist die geplante Installation auch vor dem Hintergrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland vom 18. August 2021nderungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) rechtlich kritisch zu betrachten und insbesondere der Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen zu betrachten. Neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen von baulichen Anlagen und Grundstücken sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen sind technisch und baulich so anzubringen, mit Leuchtmitteln auszustatten und zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wild lebender Arten vor schädlichen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt in naturnahen Gebieten eine nicht notwendige Beleuchtung, auch wenn sie allgemein als „insektenfreundlich“ gilt, aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen ist.

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