Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-20806

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Der Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung in der Bernerstraße wird zugestimmt.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschlusskompetenz:

Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung der Bernerstraße nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.

 

Anlass:

Die Verwaltung wurde auf das widerrechtliche Parken am östlichen Straßenrand entgegen der Fahrtrichtung in der Bernerstraße aufmerksam gemacht. Die Bernerstraße ist im Bestand eine unechte Einbahnstraße. Die Einfahrt aus Richtung Süden kommend ist durch das VZ 267 -Verbot der Einfahrt nicht erlaubt. Ein Wenden in der Bernerstraße zur Ausfahrt in Richtung Norden ist im Bestand theoretisch möglich, allerdings aufgrund der schmalen Fahrbahnbreite und nicht vorhandener Wendebereiche praktisch kaum umsetzbar. Das Parken entgegen der Fahrtrichtung am östlichen Fahrbahnrand ist ohne Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung mit Aufstellung des VZ 220 Einbahnstraße“ an der nördlichen Einfahrt zur Bernerstraße nicht zulässig. Bei Beibehaltung der bestehenden Regelung müssten Fahrzeuge zum Parken am östlichen Fahrbahnrand innerhalb der Bernerstraße wenden und das aktuell praktizierte Parken entgegen der Fahrtrichtung müsste geahndet werden.

 

Da allerdings die gelebte Praxis zeigt, dass die Bernerstraße bereits im Bestand wie eine echte Einbahnstraße genutzt wird, empfiehlt die Verwaltung die Einrichtung der Einbahnstraßenregelung mit Aufstellung des VZ 220 -Einbahnstraße“ mit dem Zusatzschild „Radfahrer im Gegenverkehr“ im nördlichen Einfahrtsbereich der Bernerstraße. Das bestehende Zusatzschild „Radfahrer frei“ zum VZ 267 an der südlichen Einfahrt bleibt bestehen. Verkehrliche Nachteile bei der Einrichtung einer echten Einbahnstraßenregelung gegenüber der aktuellen Regelung bestehen nicht.

 

Hingegen sollte die bestehende Regelung einer unechten Einbahnstraße nicht beibehalten werden, da dies bedeutet, dass Fahrzeuge zum Parken am östlichen Fahrbahnrand in der Bernerstraße wenden müssten.

 

Da die Beibehaltung der Bestandssituation aus verkehrlicher Sicht nicht sinnvoll ist, würde, wenn kein Beschluss für die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung erfolgt, die unechte Einbahnstraßenregelung aufgehoben und das VZ 267 – „Verbot der Einfahrt“ am südlichen Ende der Bernerstraße entfernt.

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