Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-20651-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkauf einer städtischen Grundstücksfläche in der Kaiserstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Entscheidung
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02.03.2023
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04.05.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Stadtbezirksrat 130 hat sich mehrheitlich gegen den Verkauf der städtischen Teilfläche ausgesprochen und folgende Protokollnotiz erstellt:
„Statt eines Verkaufs regt der Stadtbezirksrat mehrheitlich an, ein Erbbaurecht zu vergeben.“
Die Ausgabe eines Erbbaurechtes ist jedoch in diesem Fall nicht möglich. Die städtische Teilfläche dient zur Arrondierung des Grundstückes Kaiserstraße 10, das sich im Eigentum des Investors befindet. Würde man ein Erbbaurecht ausgeben, so würde sich das neu zu errichtende Gebäude zum einen auf dem Eigentumsgrundstück des Investors befinden und zum anderen auf der jetzt noch städtischen Fläche. Ein Erbbaurecht kann jedoch nicht nur für einen Teil des zu errichtenden Gebäudes ausgegeben werden. In § 1 Absatz 3 des Gesetzes über das Erbbaurecht heißt es: „Die Beschränkung des Erbbaurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig."
Vor diesem Hintergrund kann der Anregung des Stadtbezirksrates, ein Erbbaurecht zu vergeben, nicht gefolgt werden.
