Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-21222

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die in der Vorlage beschriebenen und als Anlage beigefügten Ergänzungsvereinbarungen zu den Verträgen

      über die Durchführung von Aufgaben der Straßenreinigung und des Winterdienstes („Leistungsvertrag I") vom 21. Dezember 2000

      über die Durchführung von Aufgaben der Abfallsammlung und Abfallentsorgung („Leistungsvertrag II") vom 21. Dezember 2000

 

werden vorbehaltlich der Zustimmung des Rates zur Vorlage Nr. 23-21202

Leistungsverträge I (Straßenreinigung und Winterdienst) und II (Abfallwirtschaft) zwischen der Stadt und der ALBA Braunschweig GmbH beschlossen.

 

Die Stadt Braunschweig stimmt vorbehaltlich der Zustimmung des Rates zur Vorlage Nr. 23-21202 dem Abschluss des Dritten Ände­rungsvertrages zum Kompostierungsvertrag zwischen der ALBA Braunschweig GmbH und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH zu.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Begründung:

Die Stadt Braunschweig (Stadt) hat die Erfüllung der kommunalen Aufgaben, die im Rahmen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung zu erbringen sind, an die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA) übertragen. Die Beziehungen zwischen der Stadt und ALBA sind in einem umfangreichen Vertragswerk geregelt. Dazu zählen insbesondere der Leistungsvertrag I (LV I - Straßenreinigung/Winterdienst), Leistungsvertrag II (LV II - Abfallsammlung/-entsorgung) sowie Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarungen zu diesen Verträgen.

Aufgrund der Regelungen im § 14 des Leistungsvertrages I und § 13 des Leistungsvertrages II besteht die Möglichkeit, alle fünf Jahre eine Überprüfung der vertraglich festgelegten Ent­gelte im Hinblick auf die Angemessenheit der Kosten der Leistungserbringung im Verhältnis zu dem zu zahlenden Entgelt vorzunehmen.

Zwischen Stadt und ALBA wurde im Zusammenhang mit der anstehenden Entscheidung über die Ausübung des Rechts zur ordentlichen Kündigung der Verträge einvernehm­lich die Durchführung der vertraglich vorgesehenen Angemessenheitsprüfung für den Zeitraum von 2026 bis 2030 verein­bart. In die Betrachtungen wurden dabei auch die Leistungen aus dem Kompostierungsvertrag mit einbezogen, für den nach Absatz 6 der Anlage 4 zu dem Vertrag ebenfalls eine Angemessenheitsprüfung zum 31.12.2025 vorgesehen ist.

Struktur der Angemessenheitsprüfung

r die Angemessenheitsprüfung hat ALBA auf Basis der vertraglich geschuldeten Leistun­gen, der bestehenden Entgeltstruktur und unter Berücksichtigung eines abgestimmten Men­gengerüstes eine Selbstkostenfestpreiskalkulation (LSP-Vorkalkulation) für die Entgelte der Jahre 2026 bis 2030 erstellt. Dabei wurde der Preisstand 2022 zugrunde gelegt.

Eine solche Preiskalkulation muss nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts erstellt werden. Bei der Erstellung der Kalkulation sind die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) zu Grunde zu legen. Danach dürfen für diese Preisermittlungen ins­besondere nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die bei wirt­schaftlicher Betriebsführung zur Erledigung der Leistung entstehen.

Die Feststellungen einer Angemessenheitsprüfung sind das Ergebnis einer Entwicklung über mehrere Jahre. Die Vereinbarung eines Selbstkostenfestpreises hat in Verbindung mit der vertraglich vorgesehenen Angemessenheitsprüfung für die Stadt den Vorteil, dass für die Gebührenkalkulation in der Stadt Braunschweig für eine überschaubare Zeit Kostenstabilität besteht. Für ALBA liegt ein Vorteil darin, dass Optimierungspotenziale genutzt werden können.

Die Preiskalkulation wurde durch die BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH, Berlin unter Berück­sichtigung der preisrechtlichen Grundsätze überprüft. Der Prüfungsauftrag umfasste:

  • Rechnerische Richtigkeit der Kalkulation,
  • Plausibilität und Angemessenheit der angesetzten Mengen-, Kapazitäts- und Wertge­ste,
  • Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Preisrechts, insbesondere die Vorschrif­ten der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die Leitsätze für die Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen (LSP).

Neben der Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit wurden die Bereiche Tourenplanung, Personalplanung, Drittleistungen und Geschäftsbeziehungen, Infrastruktur und Winterdienst sowie Abschreibungen / Zinsen / Gewinn / kalk. Gewerbesteuer im Einzelnen untersucht. Zudem wurde der geplante Neubau der Biovergärungsanlage einbezogen.

Auch die Aufteilung zwischen variablen und fixen Entgeltbestandteilen wurde für jedes Ent­gelt einzeln überprüft und soweit notwendig angepasst.

Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung

Als Ergebnis der Prüfung der Selbstkostenfestpreiskalkulation hat der Gutachter für den Zeitraum 2026 bis 2030 auf der Grundlage des Preisstandes 2022 und der Mengenplanung für den Kalkulationszeitraum einen Selbstkostenfestpreis in Höhe von insgesamt rd. 23,6 Mio. € netto (rd. 28,1 Mio.  brutto) pro Jahr bestätigt. Damit ergibt sich gegenüber den derzeit festgelegten Entgelten (rd. 22,7 Mio. € netto [27,0 Mio. € brutto], davon rd. 1,8 Mio. € netto [rd. 2,1 Mio. € brutto]r die Verwertung des Bio- und Grünabfalls; Preisstand 2022) auf Basis der für die Angemessenheitsprüfung zugrunde gelegten Mengen eine Erhöhung der an ALBA zu zahlenden Entgelte um rd. 0,94 Mio. € netto (rd. 1,12 Mio. € brutto).

Im Einzelnen ergibt sich für den Leistungsvertrag I eine Entgeltsenkung um rd. 256.000 € netto (rd. 305.000 € brutto), für den Leistungsvertrag II eine Entgelterhöhung um rd. 403.000  netto (rd. 480.000 € brutto) und für den Kompostierungsvertrag eine Entgelterhöhung um rd. 796.000 € netto (rd. 948.000 € brutto).

In einigen Fällen haben sich dabei geringere oder höhere Veränderungen als im Mittel aufgrund von Sondereffekten, wie beispielsweise zu tätigender Investitionen oder der aktuellen Marktlage, ergeben. Eine stärkere Entlastung ergab sich im Bereich des Leistungsvertrages I insbesondere bei den Teilentgelten Papierkorbentleerung und Entsorgung Straßenreinigung. Auch bei den anderen Leistungen des Bereichs Straßenreinigung kam es zu merklichen Entlastungen. Ein höheres Entgelt hat sich dagegen für den Bereich Winterdienst im Zusammenhang mit dem Bau der Salzhalle und der Anschaffung von neuen Fahrzeugen ergeben. Im Bereich des Leistungsvertrages II ergaben sich here Einsparungen besonders bei den Ent­gelten Sammlung Restabfall sowie Direktanlieferung Grünabfall. Für die Bereiche Direktanlieferung Restabfall, Sonderabfallzwischenlager, Verwertung Elektroaltgeräte, Sperrmüllsortierung und Sammlung Weihnachtsbäume hat sich eine Steigerung der Aufwendungen ergeben.

Zudem haben sich im Bereich des Kompostierungsvertrages Mehraufwendungen ergeben. Die erhöhten Entgelte beim Kompostierungsvertrag beruhen insbesondere auf dem geplanten Neubau der Bioabfallvergärungsanlage. In diesem Bereich war es bei der letzten Angemessenheitsprüfung zu einer merklichen Senkung gekommen, da die bestehende Anlage bereits abgeschrieben war.

Der Prüfauftrag wurde auch nach Auffassung der Verwaltung von den Wirtschaftsprüfern in allen Punkten bearbeitet. Es ergaben sich keine Auffälligkeiten. Ins­gesamt wurde vom Gutachter festgestellt, dass die geprüften Selbstkostenfestpreiskalkulationen als Grundlage zur Abrechnung der Entgelte für die vertraglichen Leistungen der Jahre 2026 bis 2030 geeignet und angemessen sind.

Erneute Berücksichtigung von Effizienzgewinnen durch ALBA

Aufgrund der Weitergabe von Effizienzgewinnen durch ALBA wird das mit der Angemessenheitsprüfung festgestellte Gesamtentgelt für die Leistungsverträge I und II auf das sich aus den bisher festgelegten Entgelten ergebende Gesamtentgelt beschränkt. Daher ist das Gesamtentgelt rd. 0,15 Mio. € netto (0,17 Mio. € brutto) niedriger als Ergebnis der Angemessenheitsprüfung. Zudem wird dieser Betrag pauschal r die Leistungsverträge I und II zusammen r jedes Jahr um 1 Mio. € netto (1,19 Mio. € brutto) reduziert. Daneben wird das sich für den Bereich Bioabfall aus dem Kompostierungsvertrag ergebende Entgelt pauschal pro Jahr um 0,615 Mio. € netto (rd. 0,73 Mio. € brutto) reduziert.

Im Ergebnis hrt die Weitergabe von Effizienzgewinnen durch ALBA damit zu einem Nachlass der Entgelte für die Jahre 2026 bis 2030 von rd. 1,76 Mio. € netto (rd. 2,10 Mio. € brutto) pro Jahr gegenüber den aktuell mit der Angemessenheitsprüfung festgestellten Entgelten. Gegenüber einer Fortschreibung der bisherigen Entgelte ergibt sich aufgrund des Nachlasses eine Reduzierung um rd. 0,82 Mio. € netto (0,97 Mio. € brutto).

Die sich aufgrund der Weitergabe von Effizienzgewinnen von ALBA ergebenden geringeren Entgelte nne damit auch als Basis für die Gebührenkalkulation verwendet werden.

Darstellung der Veränderungen bei den Entgelten

Die Entgelte für die Straßenreinigung inkl. Winterdienst und die Abfallwirtschaft verändern sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung und der Weitergabe von Effizienzgewinnen von ALBA im Vergleich zu dem aktuellen Entgelten bei identischer Mengenbasis wie folgt (alle Angaben inkl. Umsatzsteuer, Preisstand 2022):

 

bisher

(2022)

neu

ab 2026
(Preisstand 2022)

Veränderung

 

Leistungsvertrag I

 

 

 

 

Gesamt

8.545.772

7.790.653

-755.119

-8,8%

davon Straßenreinigung

7.710.596

6.618.902

-1.091.694

-14,2%

davon Winterdienst

835.176

1.171.751

336.575

40,3%

 

 

 

 

 

Leistungsvertrag II

 

 

 

 

Gesamt

16.274.329 €

15.839.448

-434.881

-2,7%

davon Restabfall

11.620.559 €

11.306.519

-314.040

-2,7%

davon Bioabfall

4.283.618 €

4.213.565

-70.053

-1,6%

davon Grünabfall

370.152 €

319.364

-50.788

-13,7%

 

 

 

 

 

Summe LV I + LV II

24.820.101 €

23.630.101

-1.190.000

-4,8%

 

 

 

 

 

Kompostierungsvertrag

 

 

 

 

Gesamt

2.133.910 €

2.349.806 €

215.896 €

10,1%

davon Bioabfall

1.915.036 €

2.116.985 €

201.949 €

10,5%

davon Grünabfall

218.874 €

232.821 €

13.947 €

6,4%

 

 

 

 

 

Summe LV I + LV II + Kompostierung

26.954.011 €

25.979.908

-974.103 €

-3,6%

Die in dieser Form vorgenommene Reduzierung für die Entgelte des LV I und des LV II ist dabei auf Empfehlung des Gutachters der Angemessenheitsprüfung entsprechend des Verhältnisses, in dem die Selbstkostenfestpreise der Einzelleistungen zueinander stehen, erfolgt. Bei der Fortschreibung der Entgelte, die erstmalig 2026 zur Anwendung kommen, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ALBA vorgenommenen pauschalen Reduzierung um Festbeträge handelt, die nicht indiziert werden. Die prozentuale Differenz zwischen den mit der vertraglich festgelegten Indexanpassung fortgeschrieben Entgelten und den sich unter Berücksichtigung der Gutschriften ergebenden Entgelten wird sich daher für 2026 gegenüber den hier gemachten Angaben auf Basis des Preisstandes 2022 reduzieren.

Der Leistungsumfang und die Qualität bleiben in vollem Umfang wie bisher erhalten.

 

 

Die Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung und die Weitergabe von Effizienzgewinnen durch ALBA hren dazu, dass die bestehenden Entgeltvereinbarungen zwischen Stadt und ALBA BS insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Entgelthöhen anzupassen sind. Diese Anpassungen sind in den als Anlagen beigefügten Ergänzungsvereinbarungen zu den Leistungsverträgen I und II (Anlagen 1 und 2) und in dem ebenfalls als Anlage beigefügten Änderungsvertrag zum Kompostierungsvertrag (Anlage 3) zusammengefasst. Zudem ist der Prüfungsbericht des Gutachters als Anlage 4 beigefügt.

 

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Anlagen

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