Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21146-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallentsorgung am Schwarzen Berg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0660 Referat Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Weichsler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 330 Nordstadt-Schunteraue
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zur Kenntnis
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26.04.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion im Stadtbezirksrat 330 vom 13.04.2023 nimmt die Verwaltung nach Rücksprache mit der ALBA Braunschweig GmbH wie folgt Stellung:
Zu 1) Es hat keine Änderung der Abfallentsorgungssatzung bezüglich der Standorte von Abfallbehältern gegeben. Da die Zuwegung zu den Grundstücken ein Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges erfordert, wurde durch ALBA eine Überprüfung des Standortes in Bezug auf die Voraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift §16 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 44 durchgeführt. Die Überprüfung des Standortes hat ergeben, dass die Prüfkriterien nicht erfüllt werden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der zu befahrende Bereich keine Straße, sondern ein Fuß- und Radweg ist. Der § 15 Absatz 8 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung regelt diesbezüglich, dass die Abfallbehälter 15 m von der Fahrbahn der nächsten öffentlichen Straße entfernt aufzustellen sind. Insoweit gab es auch bislang keine Verpflichtung die Behälter vom vorherigen Standplatz abzuholen. In Abstimmung mit dem Eigentümer wurde vereinbart, dass die Abfallsammelgefäße am Entleerungstag zur Entleerung an die Straße „Am Schwarzen Berge“ bereitgestellt werden müssen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Behältnisse auf dem Rasen stehen. Eine Bereitstellung auf dem Fußweg (am Ende des „Schlehenhang“ oder „Am Schwarzen Berge“) wäre hierbei ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass keine Verkehrsteilnehmer (insbesondere Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen) behindert werden. Die Bereitstellung der Behälter durch den Abfallmanager des Eigentümers erfolgt bisher problemlos. Die Verwaltung hat ALBA gebeten, nochmals den Eigentümer darauf hinzuweisen, dass die Behälter am vereinbarten Standort zur Leerung bereitzustellen sind.
Zu 2) Die Haftungsfrage ist nicht anders zu bewerten als bei einem anderen Standort auf einem privaten Grundstückt. Die Verwaltung sieht hier keine besondere Problemstellung, da die Abfallbehälter grundsätzlich auf privaten Grundstücken zur Nutzung bereit zu stehen haben.
