Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 22-20085-01
Grunddaten
- Betreff:
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Kombinierter Rad- und Fußweg Bienroder Weg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 330 Nordstadt-Schunteraue
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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28.04.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrats 330 vom 19.01.2023 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
„Die Verwaltung wird gebeten, den kombinierten Rad- und Fußweg am Bienroder Weg stadteinwärts vom Steinriedendamm bis Bushaltestelle Michelfeldersiedlung zu ertüchtigen und die Trennung der Bereiche für Fußgänger und Radfahrer/Innen zu markieren. Ebenso wird die Verwaltung gebeten, die Freigabe für Radfahrer/Innen in beide Fahrtrichtungen zu erteilen. An den Ausfahrten von Hundeschule, ehemaligen Görge-Markt und dem ALDI-Markt sind entsprechende Warnschilder "Radfahrer beidseitig" aufzustellen."
Stellungnahme der Verwaltung:
Im betreffenden Abschnitt des Bienroder Wegs befinden sich benutzungspflichtige Radwege. Neben benutzungspflichtigen Anlagen kann es definitionsgemäß keine weitere benutzungspflichtige Form der Radverkehrsführung geben. Der westliche Radweg zwischen Steinriedendamm und Michelfelderplatz hat wegen des Nahversorgers bereits ausnahmsweise die Freigabe für die Benutzung in Gegenrichtung erhalten, um vermehrtes Queren der Fahrbahn für den Radverkehr zu vermeiden.
Die Geh- und Radwege werden regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit überprüft. Sturz- und Stolpergefahren werden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht beseitigt. Eine Sanierung der Anlagen ist derzeit nicht vorgesehen. Eine Erneuerung der verwitterten Markierung wird zeitnah durchgeführt.
Eine Beschilderung „Radverkehr in Gegenrichtung“ an den o.g. Ausfahrten kann nicht durch die Verkehrsbehörde erfolgen, da es sich um private Grundstückszufahrten handelt.
