Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 22-18032-01
Grunddaten
- Betreff:
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Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in Waggum
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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28.04.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrats 112 vom 2. März 2023 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
„Die Verwaltung wird gebeten im Kreuzungsbereich Bienroder Str./Feuerbunnen/Rabenrodestraße eine geeignete Querungsmöglichkeit für Fußgänger zu schaffen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
- Querungshilfen:
Die Einrichtung einer Querungshilfe ist an bestimmte Maßvorgaben gebunden, so sollte nach der Empfehlung für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) eine Fahrbahnbreite von min. 9,50 m vorliegen, was im Straßenzug Bienroder Straße/Raabenrodestraße (Fahrbahnbreite 6,30 m -7,90 m) nicht gegeben ist.
- Fahrbahneinengung:
Die Errichtung von Fahrbahneinengungen in der Umgebung der Bushaltstelle Feuerbrunnen ist aufgrund der Kurvensituation der Straße und den zahlreichen nah beieinanderliegenden Grundstückzufahrten nicht möglich.
- Fußgängerüberweg:
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen unterliegen den Bestimmungen der StVO und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Die Anlage eines Fußgängerüberwegs setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Für die Erkennbarkeit und die Sicht sind vor dem Fußgängerüberweg Mindestentfernungen nachzuweisen.
Die notwendigen Mindestentfernungen für die Erkennbarkeit und die Sicht vor Fußgängerüberwegen sind, bedingt durch die Kurvensituation nicht gegeben. Mithin kommt die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs aus den o. g. Gründen nicht in Betracht.
Die Verwaltung sieht aufgrund der vorhandenen Beschilderung (Piktogramm des VZ 133) und der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 die Möglichkeit einer Querung der Bienroder Straße und Rabenrodestraße als gegeben an. Von einer baulichen Veränderung wird seitens der Verwaltung abgesehen.
