Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-20927

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

1.  r den Ausschuss beim Amtsgericht Braunschweig zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen werden die folgenden sechs Vertrauenspersonen gewählt:

 1. Ratsfrau Susanne Hahn

2. Ratsfrau Annette Johannes

3. Ratsfrau Sabine Kluth

4. Ratsherr Dr. Burkhard Plinke

5. Ratsherr Kai-Uwe Bratschke

6. Herr Guido Meisenheimer
 

2.  Es werden keine stellvertretenden Vertrauenspersonen bestimmt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt wird in seiner Sitzung am 16. Mai 2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen an Amts- und Landgericht für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 aufstellen.

 

Die eigentliche Wahl der Schöffinnen und Schöffen erfolgt durch einen Ausschuss beim Amtsgericht bis spätestens zum 15. Oktober 2023. Dieser Ausschuss besteht gemäß § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. dem Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2004 (Nds. MBl. S. 498) aus

  • dem zuständigen Richter am Amtsgericht als Vorsitzendem,
  • dem Hauptverwaltungsbeamten oder einer von ihm benannten Vertretung und
  • sieben Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen und Beisitzer.

 

Die Vertrauenspersonen müssen laut Punkt 4.2 des gemeinsamen Runderlasses des MJ und MI vom 1. November 2022 zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen (Nds. MBl. Nr. 45/2022) die Voraussetzungen der §§ 32 bis 35 GVG erfüllen. Ein Auszug des GVG ist als Anlage beigegt. Sie müssen nicht Mitglieder des Rates sein, sondern werden aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks vom Rat der Stadt gewählt.

 

Als zuständige oberste Landesbehörde gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 GVG hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 9. November 2022 bestimmt, dass von der Stadt Braunschweig sechs der sieben Vertrauenspersonen zu wählen sind. Eine weitere Vertrauensperson wird vom Landkreis Peine gewählt.

 

Gemäß Punkt 4.3 des genannten Runderlasses können zusätzlich Stellvertretende gewählt werden, die im Falle der Verhinderung einer Vertrauensperson die Position im Ausschuss besetzen. Dabei wäre eine Reihenfolge festzulegen in der die Stellvertretenden an die Stelle der verhinderten Vertrauenspersonen treten. Gemäß § 40 Abs. 4 GVG ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens der zuständige Richter, die Vertretung der Verwaltung sowie drei Vertrauenspersonen anwesend sind.

 

Die gewählten Vertrauenspersonen sowie gegebenenfalls die Stellvertretungen sind dem zuständigen Richter beim Amtsgericht bis zum 1. Juli 2023 mitzuteilen (Punkt 4.4 des Runderlasses)

 

In welchem Verfahren die Vertrauenspersonen und gegebenenfalls die Stellvertretenden gewählt werden, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Kommunen sind daher frei in der Entscheidung darüber, welches Vorschlags- und Wahlverfahren verwendet werden soll.

 

Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 hat die Verwaltung die Fraktionen und Gruppen des Rates über das Verfahren informiert und aufgefordert, bis zum 28. April 2023 Personen zur Wahl vorzuschlagen.

 

In einem gemeinsamen Vorschlag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU wurden die im Beschlussvorschlag aufgeführten Personen benannt. Weitere Vorschläge sind bis zum Ablauf der Frist nicht eingegangen. In diesem Fall muss das von der Verwaltung im Schreiben vom 9. Februar 2023 vorgeschlagene Wahlverfahren nicht angewendet werden. Stellvertretende Vertrauenspersonen können damit nicht benannt werden.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass dem Amtsgericht in jedem Fall genau sechs Vertrauenspersonen gemeldet werden müssen (Stellvertretende sind nicht verpflichtend) und die Vertrauenspersonen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt werden (§ 40 Abs. 3 S. 1 GVG).

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise