Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21215-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zulässigkeit von PV-Anlagen in alten B-Plänen bei Ausschluss von Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Planung und Hochbau
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
03.05.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 20.04.2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Änderungen der BauNVO wirken sich nicht auf Bestandspläne aus. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Bebauungsplänen ist die jeweils zum Satzungsbeschluss gültige Fassung der BauNVO anzuwenden. Im Beispiel des QU 40 ist dies die BauNVO von 1962. In der BauNVO von 1962 werden Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung noch nicht explizit genannt, gleichwohl sind sie i. d. R. als untergeordnete Nebenanlagen einzustufen. Wie im Beispiel des QU 40 geschehen, kann die Zulässigkeit von privaten Nebenanlagen im Bebauungsplan sachlich und räumlich jedoch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Widerspricht ein Bauvorhaben den Festsetzungen in einem Bebauungsplan, so ist das Vorhaben in der Regel nicht zulässig. Da der Plangeber (Gemeinde, Ratsbeschluss) zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahre 1962 weder die Energiewende noch PV‑Anlagen im Sinn hatte, wäre zu prüfen, ob im Rahmen der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine PV-Anlage ‑ wenn andere Möglichkeiten ausgeschlossen sind ‑ zugelassen werden kann.
Zu Frage 2:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden grundsätzlich den Willen des Plangebers ab und sind für die Genehmigungsbehörde bindend. Ausnahmen können nur zugelassen werden, sofern diese nach Art und Umfang in dem Bebauungsplan bestimmt wurden (§ 31 Abs. 1 BauGB). Eine Befugnis, nachträglich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Ausnahmen zuzulassen, ergibt sich aus dem Planungsrecht nicht. Es besteht jedoch im Einzelfall die Möglichkeit einer Befreiung, sofern die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen.
Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass ganz aktuell ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, der u. a. vorschlägt, durch Änderungen in § 31 BauGB sowie der BauNVO die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten zu erleichtern.
Zu Frage 3:
Um Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie im gesamten Stadtgebiet als ausnahmsweise zulässig zu erklären, wären zahlreiche rechtsverbindliche Bebauungspläne zu ändern. Gleichwohl ist die damit bezweckte Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien grundsätzlich zu begrüßen, allerdings gibt die Verwaltung zu bedenken, dass diese Verfahren voraussichtlich diverse rechtliche Fragestellungen aufwerfen und einen hohen zeitlichen und personellen Aufwand mit sich bringen würden. Zudem ist aktuell das Potenzial zum Ausbau erneuerbarer Energien innerhalb bestehender rechtlicher Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft. In vielen Fällen lassen sich PV-Anlagen im Rahmen der Festsetzungen durchaus auch auf privaten Grundstücken realisieren. Sollte dies aus baulichen oder rechtlichen Gründen einmal nicht möglich sein, wird wohlwollend geprüft werden, ob die Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung im Einzelfall über die Befreiungsmöglichkeiten des § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können.
