Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-20920-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Jobticket für Mitarbeiter*innen der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat; 0100 Steuerungsdienst; 20 Fachbereich Finanzen; 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung (Wahlen)
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
|
zur Beantwortung
|
|
|
|
04.05.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN vom 22. März 2023 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Die Stadtverwaltung beabsichtigt das neue 49 €-Ticket weiterzuentwickeln und den Mitarbeitenden vergünstigt als Jobticket anzubieten. Auf Seiten des Verkehrsbundes Braunschweig wird das Deutschlandticket als rabattiertes Jobticket angeboten. Es kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen einen Rahmenvertrag über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Für den regulären Fahrpreis von 49 € pro Monat wird ein Rabatt von 5 % gewährt, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises beträgt. Die Verwaltung würde sehr gerne ihren Mitarbeitenden die 25 %ige Rabattierung ermöglichen. Diese Absicht wird getragen von zwei grundsätzlichen Überlegungen:
Auf der einen Seite stellt ein bezuschusstes Jobticket einen wichtigen Anreiz für die Mitarbeitenden dar, um auf Bus und Bahn umzusteigen, letztlich wäre dies auch ein Beitrag zur Mobilitätswende. Damit einhergehend würde die Stadtverwaltung ihrer diesbezüglichen Vorbildfunktion für andere Arbeitgeber gerecht werden und auch unter diesem Aspekt ihre Klimaschutzziele unterstreichen.
Auf der anderen Seite könnte die Stadt Braunschweig mit einer solchen Maßnahme ihr Image als vorbildlicher und nachhaltiger Arbeitgeber untermauern, was sich wiederum positiv auf die Personalgewinnung und Personalerhaltung in immer schwieriger werdenden personalwirtschaftlichen Zeiten auswirken würde.
Wie auch den überregionalen Medien in den vergangenen Tagen zu entnehmen gewesen ist, fehlt es jedoch derzeit an einer landesgesetzlichen Regelung, die einen Zuschuss zum Jobticket ermöglichen würde. Hierfür erforderlich wäre eine Verordnung nach § 20 Abs. 3 Nds. Besoldungsgesetz (NBesG) für die Gewährung von sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen, von der bislang aber noch kein Gebrauch gemacht wurde. Die Stadtverwaltung wie auch der Niedersächsische Städtetag wirken jedoch auch auf eine solche Regelung hin. Aktuell ist damit eine Bezuschussung nur nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen möglich. In der Landesverwaltung werden Jobtickets derzeit aber weder bezuschusst noch kostenfrei überlassen. Eine finanzielle Förderung der Stadt Braunschweig wäre daher nur möglich, wenn eine Ausnahme durch das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Einzelfall erteilt werden würde (§ 20 Abs. 5 Satz 2 NBesG).
Für Tarifbeschäftigte bietet aktuell allein der § 18 a TVöD (VKA) die Möglichkeit, alternative Entgeltanreize (Incentives) im Rahmen der Leistungsorientierten Bezahlung (LoB) anzubieten, um insbesondere eine Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterbindung zu erreichen. Diese alternativen Anreize können auch losgelöst von einem Leistungsbezug sein, wie ihn die LoB grundsätzlich vorsieht. Das dafür vorgesehene Budget kann gem. § 18 a Abs. 2 TVöD (VKA) durch eine mit dem Personalrat abzuschließende Dienstvereinbarung für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. auch für Fahrkostenzuschüsse). Bislang macht die Verwaltung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, da dies zwangsläufig zu einer Einschränkung des LoB-Budgets führen würde, was damit eine Reduzierung der LoB-Zahlungen an die Beschäftigten zur Folge hätte.
Darüber hinaus sehen die gesetzlichen Vorschriften und der Tarifvertrag keine besonderen Regelungen zur Gewährung bezuschusster oder kostenfreier Fahrkarten vor. Eine Ausnahme kann auch hier das Ministerium auf Antrag erteilen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 NKomVG). Ungeachtet dessen müsste die Stadt als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen ihre insoweit bestehenden satzungsgemäßen Pflichten und damit Bindungen beachten.
Zu Frage 2:
Würde die Stadt die Gewährung eines Zuschusses von 25 % des Fahrpreises sämtlichen rund 4.300 Mitarbeitenden anbieten wollen und alle dieses Angebot tatsächlich annehmen, würde sich daraus ein Volumen von ca. 632.000 € jährlich ergeben.
Zu Frage 3:
Für eine Finanzierung stünde allein der Ansatz des LoB-Budgets für die Tarifbeschäftigten zur Verfügung. Das in § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) geregelte Gesamtvolumen könnte ganz oder teilweise für das Entgeltanreiz-System verwendet werden. Das umzuwidmende Volumen ebenso wie die Aufteilung des Budgets wären durch eine geänderte Dienstvereinbarung zu regeln. Das Budget betrug 2021 ca. 1,8 Mio. €. Dafür wären 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres als Prämie zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung führt jedoch unmittelbar zu einer Reduzierung des LoB-Budgets, sodass dies eine Reduzierung der LoB-Zahlungen an die Beschäftigten zur Folge hätte.
Im Übrigen steht kein Ansatz für die Finanzierung eines Jobtickets zur Verfügung, insofern wäre der Beschluss über eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich.
