Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-20803-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ablauf der Verträge zur Abwasserfinanzierung im Jahr 2035
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; 0660 Referat Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
04.05.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Gruppe Direkte Demokraten vom 27.02.2023 (DS 23-20803) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Sowohl die Privatisierung des Stadtentwässerungsbetriebes als auch die Finanzierung der Investitionen in das Kanalnetz und die Rückübertragung der von der Stadtentwässerung Braunschweig GmbH erstellten Wirtschaftsgüter auf die Stadt waren in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Erörterungen und Nachfragen. Die Auswirkung der Privatisierung auf die städtische Haushaltswirtschaft ist insbesondere zusammen mit den weiteren Privatisierungen betrachtet worden.
Eine umfangreiche Zusammenfassung der Auswirkungen der verschiedenen Privatisierungen auf die städtische Haushaltswirtschaft sowie die Sonderrechnungen Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft enthält die Mitteilung 11852/11 vom 19. August 2011. In dieser Mitteilung sind die Verwendung der Einnahmen aus den verschiedenen Privatisierungen und die daraus folgenden Auswirkungen insgesamt, aber auch bezogen auf die Einzelprojekte wie z.B. auf die Privatisierung der Stadtentwässerung, detailliert erläutert. Auf diese Mitteilung verweise ich deshalb.
Andere oder ergänzende Informationen zu dieser Mitteilung gibt es nicht, die in der Mitteilung ausgeführten Einschätzungen gelten auch heute noch.
Zu Frage 2:
Hierzu gilt auch weiterhin und unabhängig von der Höhe des Rückkaufwertes die in dem von Ihnen zitierten Schreiben (an die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.11.2005) getroffene Aussage, dass eine Vorsorge im städtischen Haushalt für den Rückerwerb nicht erforderlich sei.
Der Gebührenzahler wird nach Auslaufen des Abwasserentsorgungsvertrages im Jahr 2036 nicht mit der Finanzierung des Rückkaufwertes belastet, sondern mit den Abschreibungs- und Finanzierungskosten des dann zurückerworbenen Vermögens. Die Abschreibungs- und Finanzierungskosten hat der Gebührenzahler auch zuvor getragen.
Die bisher die Investitionen der SE|BS finanzierenden Banken haben sich verpflichtet, der Stadt bei Vertragsende ein Angebot für eine langfristige Finanzierung der dann der jeweiligen Bank noch geschuldeten Zahlung des Rückkaufwertes zu unterbreiten. Beabsichtigt ist, die Anschlussfinanzierungen mit den zuvor geltenden Tilgungsplänen fortzuführen, so dass die Beträge nicht nennenswert von dem Ansatz des Vorjahres abweichen werden. Damit handelt es sich insgesamt um Beträge, die aus heutiger Sicht aus dem Haushaltsplan der Stadtentwässerung und dem jährlichen Gebührenaufkommen getragen werden können. Zur Einschätzung der Zinshöhe wird auf die Mitteilung 22-20224 verwiesen.
Der im Abwasserentsorgungsvertrag vereinbarte Rückkauf, der sich auf das gesamte der Abwasserentsorgung im Entsorgungsgebiet dienende Anlagevermögen bezieht, führt zu einer Aktiv-Passiv-Mehrung. Der in der Bilanz neu auszuweisenden Finanzierung (Schuldenposition) steht ein gleich hoher Vermögenszugang gegenüber.
Aus heutiger Sicht ist daher die Gefahr eines Zahlungsverzuges (nicht fristgerechte Begleichung einer unbestrittenen Geldforderung) nicht zu erkennen, so dass es besonderer Maßnahmen, um die Gefahr eines Zahlungsverzuges für das Jahr 2035 abzuwenden, nicht bedarf.
Zu Frage 3:
Hinsichtlich der Beantwortung dieser Fragestellung wird auch auf die Antwort zur Frage Nr. 2 verwiesen.
Begleitend ist mitzuteilen, dass die mittelfristige Finanzplanung die Abbildung der Finanzierungsnotwendigkeiten der folgenden drei Jahre und deren Finanzierungsmöglichkeiten beinhaltet. Auch die sich aus den Rückkaufwerten des Vermögens sowie anderer beschlossener Projekte ergebenden finanziellen Belastungen sind bei der Entscheidung zur Abwicklung über die Kernverwaltung in den zukünftigen Finanzplanungen zu verankern und zu gegebener Zeit auf die Finanzierungsmöglichkeiten auszurichten.
