Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-21214-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion BIBS vom 20.04.2023 (Drs.-Nr. 23-21214) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Das Altstadtrathaus und das Schloss Richmond werden gem. § 1 der Benutzungs- und Entgeltordnung vorrangig für städtische Veranstaltungen genutzt. Die Räume und Einrichtungen können für Veranstaltungen überlassen werden, wenn die Gebäude für städtische Zwecke nicht benötigt werden. Der Nutzungszweck sollte mit der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Räume in Einklang stehen.

 

Grundlage zur Bemessung des Nutzungsentgeltes ist § 4 der Benutzungs- und Entgeltordnung. Hiernach beträgt das reguläre Nutzungsentgelt für das Altstadtrathaus und für das Schloss Richmond 5.000,00 €. Gemeinnützige Veranstalter, wie beispielsweise Vereine, zahlen ein reduziertes Nutzungsentgelt.

 

Gemäß § 5 der Benutzungs- und Entgeltordnung kann der Oberbürgermeister im Einzelfall entscheiden, dass mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nutzers auf die Erhebung eines Entgeltes ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn an der Nutzung auch ein städtisches Interesse besteht. Ein städtisches Interesse liegt vor, wenn die Veranstaltung bzw. der Zweck der Veranstaltung dem Wohl der Allgemeinheit dient.

 

Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

 

Die Beantwortung der Frage 1 der Anfrage erfolgt im nichtöffentlichen Teil.

 

Zu 2.: Welche Art von Vereinen und Verbänden können generell von einem reduzierten Betrag profitieren?

 

Vereine und Verbände, deren Veranstaltungen im städtischen Interesse stehen, können gem. § 5 der Benutzungs- und Entgeltordnung im Einzelfall von einem reduzierten Entgelt profitieren (siehe Vorbemerkungen).

 

Zu 3.: Wie ist der Ablauf des Verfahrens bei der Bestimmung, ob ein Verein oder Verband im Interesse der Stadt handelt und somit nur den reduzierten Betrag zahlen muss?

 

Die Anträge über die Nutzung des Altstadtrathauses und des Schlosses Richmond sind gem. § 2 der Benutzungs- und Entgeltordnung schriftlich unter Angabe des Nutzungszwecks zu stellen.

 

Die Verwaltung prüft, ob die beantragte Nutzung der historischen Bedeutung der Räumlichkeiten entspricht. Darüber hinaus beurteilt sie, ob das reguläre oder reduzierte Nutzungsentgelt nach § 4 erhoben werden soll. Gem. § 5 kann auf die Erhebung eines Entgeltes ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn an der Nutzung ein städtisches Interesse besteht.
 

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