Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-21207-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Stadt Braunschweig befördert im Rahmen ihrer Eigenschaft als Schulträgerin die Schüle­rinnen und Schüler der städtischen Schulen zu außerschulischen Lernorten. Die Finanzie-rungspflicht ergibt sich aus den Regelungen des § 113 Abs. 1 Niedersächsischen des Schul­gesetzes (NSchG). Danach müssen die Kosten für Unterrichtswege, die während der Schul­zeit zu außerschulischen Lernorten zurückgelegt werden, von der Stadt Braunschweig ge­tragen werden. Dies erfolgt in der Regel durch die Ausgabe von Einzelfahrscheinen für den Öffentlichen Personennahverkehr und über bereitgestellte Busse der Braunschweiger Ver­kehrs-GmbH bei wiederkehrenden und regelmäßigen Fahrten, z. B. zur Erteilung des Schwimmunterrichts, wenn eine Fahrzeit von 30 Minuten überschritten wird. In Abgrenzung dazu sind die Schulfahrten nach § 71 NSchG zu betrachten. Hier besteht eine Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zur Kostenübernahme (z. B. Klassenfahrten, Schulaustausch­fahrten). Für Kinder und Jugendliche, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bil­dungs- und Teilhabepakt haben, werden diese Kosten auf Antrag übernommen. Zudem be­steht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler aus finanzschwächeren Familien in solchen Fällen über den Braunschweiger Schulmittelfonds zu unterstützen.

 

Während es sich in der Vergangenheit vor allem um Fahrten zu Sporthallen und Schwimm­bädern handelte, wird eine Beförderung mittlerweile auch zu anderen schulischen Lernorten zur Verfügung gestellt. Hintergrund ist, dass das Aufsuchen von außerschulischen Lernorten in der heutigen Zeit einen integralen Bestandteil eines zeitgemäßen Unterrichts darstellt. Daher ist es für die Anerkennung von schulinternen Fahrten nun maßgebend, dass während der Unterrichtszeit ein außerschulischer Lernort zur Durchführung einer verpflichtenden Lehrveranstaltung von allen Schülerinnen und Schülern, z. B. einer Klasse, besucht wird und dies im Lehrplan der Schule vorgesehen ist.

 

Die Gewährung von Einzelfahrscheinen ist auf außerschulische Lernorte im Stadtgebiet begrenzt, da davon ausgegangen wird, dass in Braunschweig umfassende Möglichkeiten bestehen und weiterhin eine Abgrenzung zu Ausflügen, Studienfahrten etc. erforderlich ist.

 

Beförderungsbedarfe im Rahmen der Nachmittagsbetreuung sind nicht erfasst, da es sich hier nicht um Veranstaltungen im Rahmen des Pflichtunterrichts handelt.

 

Dies vorangestellt werden die gestellten Fragen der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN im Rat der Stadt vom 19.04.2023 (Ds 23-21207)  wie folgt beantwortet:

 

Zu 1)

 

Aufgrund der beschriebenen Veränderung in der Genehmigungspraxis von Fahrten zu außerschulischen Lernorten sieht die Verwaltung derzeit keinen Anlass für weitere Schritte. Die Schulen wurden im März über die veränderte Praxis informiert.

 

Zu 2)

 

Eine Ausweitung der Genehmigungspraxis auf "nicht schulinterne Fahrten" ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 113 NSchG nicht möglich. Die damit ggf. verbundenen Kosten sind der Verwaltung daher nicht bekannt.

 

Zu 3)

 

Die Verwaltung bewertet den Aufwand als angemessen.


 

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