Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-21395

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Der weiteren Vermietung des Gemeinschaftshauses Broitzem an folgende überbezirkliche Dauernutzer für ein weiteres Jahr, beginnend ab dem 1. Juli 2023, wird zugestimmt:

 

1. Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Braunschweig

2. DRK-Ortsverein Broitzem-Timmerlah-Weststadt

3. Zumba-Kurs Chotjaturat

4. AfD-Kreisverband Braunschweig

 

Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Nutzungsvereinbarungen zu schließen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Der Stadtbezirksrat hat bereits im vergangenen Jahr durch einen entsprechenden Beschluss den unter Nr. 1 bis Nr. 4 aufgeführten dauerhaften Nutzungen zugestimmt. Da in allen vier Fällen die Nutzung bis zum 30. Juni 2023 befristet wurde, haben zwischenzeitlich alle vier Nutzer eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses beantragt. An den beantragten Nutzungszeiten ergeben sich mit Ausnahme der Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Braunschweig und dem Zumba-Kurs Chotjaturat keine Veränderungen zu den bisherigen Zeiten. Die Selbsthilfegruppe Prostatakrebs plant zukünftig die Nutzungszeiten montags von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr zu verlängern und der Zumba-Kurs plant ebenfalls eine Verlängerung der Nutzungszeiten mittwochs von 18 Uhr bis 20 Uhr. Auf den beigefügten aktuellen Belegungsplan wird verwiesen. Die neuen Mietverträge sollen bis zum 30. Juni 2024 laufen.

 

Die bisherigen Vertragsverhältnisse zwischen der Stadt Braunschweig und den vier Dauernutzern gestaltete sich komplikationslos. Die Nutzer haben sich an alle vertraglichen Obliegenheiten gehalten und das Entgelt vollständig und pünktlich überwiesen. Die Verwaltung schlägt vor, weiterhin den Stundentarif für Vereine (5 €/Stunde) zu erheben.

 

Wie bisher soll im Mietvertrag vereinbart werden, dass den Sitzungen des Stadtbezirksrates 222 – Südwest und den Veranstaltungen mit allgemeinen Charakter (z.B. das jährliche Treffen aller Vereine aus dem Stadtbezirk oder Vorträge der Heimatpfleger/innen) Vorrang gegenüber ihren eigenen Veranstaltungen eingeräumt wird.

 

Gem. § 93 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung und § 2 Abs. 2 der Miet- und Benutzungsordnung entscheidet über Dauernutzungen bezirklicher Einrichtungen der Stadtbezirksrat in eigener Zuständigkeit.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise