Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 23-21545
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschleunigte Genehmigung von Photovoltaik-Anlagen (Dach, künstliche Struktur und Freifläche) und Wärmepumpen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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zur Beantwortung
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14.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Sitzung des Ausschusses für Planung und Hochbau am 22. Juni des vergangenen Jahres wurde unter anderem über die beschleunigte Genehmigung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen diskutiert. Grundlage hierfür war ein interfraktioneller Antrag zur Einrichtung eines entsprechenden Tagesordnungspunktes (vgl. DS.-Nr. 22-19026). In diesem Rahmen wurde fraktionsübergreifend angefragt, wie die Verwaltung mit den anstehenden Änderungen bei der beschleunigten Genehmigung von Photovoltaikanlagen umgehen will. Die Antworten dazu stehen noch aus.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde dann zum 01.01.2023 in § 2 so geändert, dass bei der Genehmigung von Projekten im Bereich erneuerbare Energien bei der Abwägung der Belang der „Energieerzeugung“ vorrangige Bedeutung hat. Die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Außerdem hat die Europäische Union mit Wirkung ebenfalls zum 01.01.2023 eine direkt wirksame Verordnung – befristet auf 18 Monate – („Notfallverordnung“: Verordnung EU 2022/2577) erlassen. Diese gilt für Anträge für Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen bis Juni 2024. Es gilt also seit dem 01.01.2023 unmittelbar Folgendes:
· Genehmigungsverfahren für die Installation von bestimmten Solarenergieanlagen (vgl. unten) werden auf drei Monate beschränkt. Bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion – erteilt binnen eines Monats, wenn die Behörde nicht antwortet.
· Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW werden grundsätzlich auf einen Monat begrenzt, bei Erdwärmepumpen auf drei Monate. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.
Es regelt Artikel 4 der Verordnung (EU 2022/2577) zu den Photovoltaik-Anlagen:
„Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen
(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen und von Energiespeicheranlagen am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen und Solarenergieanlagen auf Dächern, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, darf nicht länger dauern als drei Monate, wenn das Hauptziel dieser Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU und Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b allein oder in Verbindung mit Anhang II Nummer 13 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind diese Solarenergieanlagen von der gegebenenfalls anwendbaren Anforderung ausgenommen, zu bestimmen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes oder aus Gründen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausnehmen.
(3) Beim Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen, einschließlich für Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energien, mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben, sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(4) Führt die Anwendung des in Absatz 3 genannten Schwellenwerts zur einem erheblichen Verwaltungsaufwand oder zu Einschränkungen beim Betrieb des Stromnetzes, so können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Schwellenwert anwenden, sofern dieser über 10,8 kW liegt.
(5) Alle Entscheidungen, die auf den in Absatz 1 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.“
Weiterhin regelt Artikel 7 der Verordnung (EU 2022/2577) in Bezug auf die Wärmepumpen-Genehmigungen:
„Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung von Wärmepumpen
(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von unter 50 MW darf nicht länger als einen Monat dauern, während das Verfahren zur Genehmigungserteilung bei Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern darf.
(2) Sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegt, werden Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz nach Mitteilung an die zuständige Stelle für Folgendes genehmigt:
a) Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 12 kW; und
b) Wärmepumpen, die von einem Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien installiert werden und eine elektrische Leistung von bis zu 50 kW aufweisen, wenn die Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen des Eigenversorgers im Bereich erneuerbare Elektrizität mindestens 60 % der Kapazität der Wärmepumpe beträgt.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes oder aus Gründen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ausnehmen.
(4) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.“
Mit Blick auf die mit der im letzten Jahr interfraktionell bereits angefragten Umstellung in der Abwägung von Genehmigungsentscheidungen ergibt sich somit weiterer Fragebedarf.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Wann ist mit der Fertigstellung einer allgemeinen Entscheidungsrichtlinie für die Abwägungsentscheidung bei der Genehmigung von Photovoltaik-Anlagen (Freifläche, künstliche Struktur und Dach) und Wärmepumpen zu rechnen?
2. Wie viele Anträge wurden im Rahmen der 3-Monats-Fiktion für Photovoltaikanlagen und 1-Monats-Fiktion bzw. 3-Monats-Fiktion für Wärmepumpen seit dem 01.01.2023 entschieden?
3. Wie werden die Bürger und Bürgerinnen bzw. Installationsbetriebe über die beschleunigte Bearbeitung von Anträgen informiert?
