Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21122-01
Grunddaten
- Betreff:
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Tempo-30-Zone in Broitzem
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Südwest
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zur Kenntnis
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06.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 12.04.2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet zwei Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo 30. Zum einen ist die Beschränkung eines Streckenabschnitts auf 30 km/h gemäß § 45 Abs. 9 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften auch auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich (mit einer max. Länge von 300 m) von an dieser Straße gelegenen sensiblen Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Seniorenzentren u.a.) möglich, soweit die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt. Dieses ist in der Große Grubestraße der Fall.
Die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 auf der Große Grubestraße und dem Kruckweg erfolgte im unmittelbaren Bereich von an der Straße gelegenen sensiblen Einrichtungen (Grundschule Broitzem). Zum anderen ist die Einrichtung einer Tempo 30 Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO auf Straßen möglich, welche nicht den überörtlichen Verkehr aufnehmen und die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 1 c StVO erfüllen.
Die Große Grubestraße ist als Kreisstraße K 21 gewidmet und aufgrund Ihrer überörtlichen Verkehrsbedeutung ist die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. StVO nicht möglich.
Damit ist eine Ausweisung von ganz Broitzem als Tempo 30-Zone nicht möglich.
