Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-21502-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Erarbeitung einer Park- und Grünanlagensatzung (PGS) geht auf einen Ratsbeschluss aus dem Jahr 2018 zurück. Diesen hat die Verwaltung nunmehr durch das Einbringen der Beschlussvorlage DS 23-21521 in die politischen Gremien erfüllt. 

Den Eindruck der BIBS-Fraktion, dass die Verabschiedung einer Park- und Grünanlagensatzung auf Kosten der jungen Bevölkerung gehen könnte, möchte die Verwaltung ausräumen. Auch nach einem Beschluss der PGS können junge Menschen weiterhin den öffentlichen Raum nutzen und ihren Freizeitaktivitäten nachgehen. Die Einschränkungen, die es zukünftig geben wird, betreffen sehr lärmsensible Bereiche, in denen auch der Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern zur Sicherung der Nachtruhe gewährleistet werden muss. In diesen Park- und Grünanlagen dürfen auch weiterhin Zusammenkünfte stattfinden, die jedoch nach 22:00 Uhr ohne den Einsatz von Tonwiedergabegeräten gestaltet werden sollen.  

Anders als im Sachverhalt dargestellt, wird das Grillen in größeren Gruppen durch die Regelungen der PGS nicht eingeschränkt.

glichen Verstöße gegen die PGS wird durch den Zentralen Ordnungsdienst sowie außerhalb der Dienstzeiten des ZOD durch die Polizei nachgegangen. Die Verwaltung betont ausdrücklich, dass hierbei nach dem Opportunitätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegangen wird.

Dies vorangestellt nimmt die Verwaltung zur Anfrage der BIBS wie folgt Stellung:

Zu 1.

In Braunschweig gibt es mit Jugendplätzen, Bolzplätzen und Jugendzentren in städtischer und privater Trägerschaft zahlreiche Aufenthaltsräume ausschließlich für junge Heranwachsende zwischen 14 und 18 Jahren. Daneben richten sich kombinierte Spiel- und Jugendplätze sowie Spiel- und Bolzplätze mit ihrem Spiel- und Bewegungsangeboten neben Kindern auch an Jugendliche. Hinzu kommen sämtliche städtischen Park- und Grünanlagen, die generell allen Menschen in der Stadt zur Verfügung stehen.

 

Zu 2.

Als geografische Bezugseinheit empfiehlt die DIN 18034 einen Einzugsradius von 750 m für Jugendplätze. Nach Einschätzung der Verwaltung ist dieser empfohlene Wert - anders als bei der Nutzergruppe der Kinder auch großgiger zu fassen, da junge Heranwachsende sehr mobil sind (z.B. Schul- und Freizeitmobilität, Ausdruck von Unabhängigkeit) und der Bewegungsradius von Jugendlichen daher deutlich erweitert ist. Die Verwaltung geht daher davon aus, dass die Aufenthalts- und Bewegungsräume für Jugendliche im Allgemeinen gut zu erreichen sind.

 

Zu 3.

Die Verwaltung hat keinen Einsatz von Streetworker*innen zur Deeskalation bei Nutzungskonflikten in den Parks vorgesehen.

Die Aufgabe von Streetwork ist es, im Rahmen der aufsuchenden sozialen Arbeit problembelasteten Menschen Hilfestellungen niedrigschwellig anzubieten. Ziel ist dabei in der Regel, die Entscheidungs- und Handlungskompetenz der Betroffenen zu stärken, um gesundheitliche und Lebensrisiken zu minimieren. Idealerweise gelingt es dabei die Adressat*innen an das ambulante oder stationäre Hilfesystem  anzubinden.

Bei den hier entstehenden Nutzungskonflikten, z.B. wegen Lärm im Park in den Abendstunden und dem wünschenswerter Weise zu schaffenden Ausgleich der hierbei konkurrierenden Gruppen der Stadtgesellschaft, handelt es sich nicht um eine Aufgabe von Streetwork oder aufsuchender Sozialarbeit.

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