Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21485-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherstellung der durchgehenden ärztlichen Versorgung im Zuge des Kooperationsvertrags zur Ausnüchterung intoxikierter Personen in Polizeigewahrsam
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 37 Fachbereich Feuerwehr
- Beteiligt:
- DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung
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zur Kenntnis
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07.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 25.05.2023 [23-21485] wird wie folgt Stellung genommen:
Hinsichtlich der Beantwortung der Fragestellungen wurden sowohl die Städtische Klinikum Braunschweig gGmbH als auch die Polizeidirektion Braunschweig um entsprechende Beiträge gebeten. Vor diesem Hintergrund wird wie folgt geantwortet:
Zu Frage 1:
Generell ist festzuhalten, dass durch das Projekt eine deutliche Verbesserung der medizinischen Versorgung von Personen im Gewahrsam erzielt wurde. Die ärztliche Präsenz an den Wochenenden kommt nicht nur intoxikierten Personen, sondern auch den anderen im Gewahrsam befindlichen Personen zu Gute, was sich der Statistik entnehmen lässt.
Das Gewahrsam wurde zu Beginn des Projektes mit einem AED (Automatisierter externer Defibrillator) ausgestattet, so dass mit der Reanimation sofort begonnen werden kann. Das Gewahrsamspersonal wurde durch einen Klinikumsmitarbeiter geschult, so dass die Bedienung auch außerhalb der AIPP-Zeiten gesichert ist. Zu den Projektzeiten stehen Medizingeräte und Medikamente zur Behandlung der Personen bereit.
Für die Ärzt:innen im Gewahrsam gilt eine Verfahrensanweisung, die mit Inbetriebnahme des Projektes erstellt wurde: „Der Arzt führt regelmäßige Kontrollgänge (30 min) zur Überwachung der zur Ausnüchterung in Gewahrsam befindlichen Personen durch. Die Kontrollen werden mit den Gewahrsamsbediensteten gemeinsam durchgeführt und auf dem Protokollbeleg unterzeichnet“. Diese Intervalle sind mit Notfallmedizinern vorab abgestimmt worden. Die Ärzt:innen im Gewahrsam sind selbständige Honorarkräfte, unterliegen also nicht dem Arbeitszeitgesetz. Trotzdem ist aus Gründen der Fürsorge und der Qualität der Betreuung eine Pausenzeit von bis zu 45 Min. möglich. In Nächten mit geringer Belegung wird die Pause mit einmal 30 Min. und einmal 15 Min. genommen. Sind viele Personen zu betreuen, nehmen die Ärzt:innen 3x 15 Min. wahr.
Zu Frage 2:
Die Ärzt:innen untersuchen die Personen im Beisein der Gewahrsamsmitarbeiter, so dass Übergriffe auf das ärztliche Personal praktisch ausgeschlossen sind. Die Ärzte führen eine Eingangsuntersuchung durch, die sich sowohl auf physische wie psychische Auffälligkeiten bezieht. Sollte sich der Verdacht auf eine Selbstgefährdung herausstellen oder andere psychiatrische Symptome festgestellt werden, wird die Person nicht im Gewahrsam aufgenommen, sondern in eine psychiatrische Aufnahme weitergeleitet.
Zu Frage 3:
Die Polizei ist bei ihren Ermittlungen stets zur Objektivität und der Neutralität verpflichtet. In Fällen, in denen sich die Ermittlungen gegen Polizeibeamte richten könnten, ist es zur Wahrung dieses Grundsatzes generell geboten, dass diese Ermittlungen nicht durch die eigenen Dienststellen geführt werden. In dem vorliegenden Fall wurde die Polizeiinspektion Gifhorn mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt.
