Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-21570

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In den letzten Monaten wurden von den einzelnen Stadtbezirksräten wiederholt Fragestellungen bezüglich der Versorgung mit Postdienstleistungen gestellt. Nachfolgend soll diese Mitteilung den Stadtbezirksräten Informationen darüber geben, welche Verpflichtungen die Deutsche Post erfüllen muss und inwieweit die Verwaltung Einfluss nehmen kann.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Gewährleistungsauftrag (normiert in

Art. 87 f Abs. 1 Grundgesetz), für "flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen" im Postsektor zu sorgen. Die Einzelheiten wurden im Postgesetz (PostG) und in der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) näher konkretisiert. In § 11 Abs. 1 S. 1 PostG wird der Begriff des Universaldienstes entsprechend als "ein Mindestangebot an Postdienstleistungen (...), die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden", definiert. In §§ 2 ff. PUDLV geht hervor, dass "in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern (…), grundsätzlich zu gewährleisten [ist], dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in max. 2.000 Metern Entfernung für Kunden erreichbar ist."

 

Zur Erbringung des Universaldienstes ist die Deutsche Post AG verpflichtet worden. Ihr obliegt die Versorgung mit Postdienstleistungen und die Zuständigkeit der Suche nach geeigneten Poststandorten. Sie informiert die Stadtverwaltung bei Veränderungen in ihrem Filialnetz, bspw. bei Filialschließungen und Neueröffnungen. Bei der Aufrechterhaltung des Filialnetzes arbeitet sie zielführend mit Einzelhändlern, Gewerbebetrieben oder Handelsketten zusammen, die in den Geschäften Postdienstleistungen für die Deutsche Post anbieten. Durch diese Kooperationen können den Kundinnen und Kunden über Postdienstleistungen hinaus weitere verschiedene Serviceleistungen angeboten werden. Die Erbringung dieser weiteren Serviceleistungen ist freiwillig und liegt in der alleinigen unternehmerischen Verantwortung des Betreibers. Die Verwaltung der Stadt Braunschweig hat hierauf keinen Einfluss. Dies betrifft vor allem auch Dienstleistungen aus dem Bankensektor, für die der Versorgungsauftrag aus der Postuniversaldienstleistungsverordnung nicht gilt. Das gilt auch für die Postbank, die bereits seit 2015 eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Bank ist.

 

Die Verwaltung hat ebenfalls keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Erbringung des Postuniversaldienstes. Zuständig ist ausschließlich die Bundesnetzagentur, die als Infrastrukturbehörde des Bundes für die Einhaltung der Postdienstleistungsverordnung zuständig ist und auch als Beschwerdegremium tätig ist.

 

Selbstverständlich strebt die Stadtverwaltung eine gute und lückenlose Versorgung mit Postdienstleistungen in den Stadtbezirken an. Sie steht daher im ständigen und vertrauensvollen Austausch mit dem Regionalbeauftragten der Deutschen Post und unterstützt diesen, soweit das möglich ist. Des Weiteren gibt die Verwaltung Hinweise und Vorschläge von den Stadtbezirken an die Deutsche Post gerne weiter und informiert zeitnah die entsprechenden Stadtbezirke über Änderungen im Filialnetz.

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