Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 23-21521-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Park- und Grünanlagensatzung der Stadt Braunschweig (PGS)Änderungsantrag zur Vorlage 23-21521
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- AfD-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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08.06.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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27.06.2023
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Beschlussvorschlag
In Abänderung der ursprünglichen Vorlage beantragen wir:
- die Punkte L) und M) des § 3 zu streichen
- den Punkt B) wie folgt zu formulieren: “Pflanzen zu entnehmen, zu schädigen, zu zerstören oder einzubringen bzw. von diesen Bestandteile zu entfernen",
- aus der Anlage A (Geltungsbereiche) die Lageplan-Blätter A06, A08, A12, C06, C08, E04, E08, E10, G04, G06, G12, L02, N04, N14, P06, R06, R08 und R10 zu streichen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Abschnitte L) und M) des Paragraphen 3 der PGS sollen bereits bestehende Regelungen zu Nachtruhe und Lärmschutz nachschärfen; es bleibt aber unklar, aus welchen Gründen bisher die entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend durchgesetzt werden konnten, um ein auskömmliches Miteinander von Anwohnern und Parknutzern zu gewährleisten. Vor allem der Punkt L) ist so formuliert, dass ein Eingreifen der Ordnungskräfte bei einer empfundenen erheblichen Belästigung zu jeder beliebigen Tageszeit möglich wäre. Zur Vermeidung von Lärmbelästigung ist der Rückgriff auf bestehende Regelungen oder deren Nachbesserung sinnvoller als die Einführung einer zusätzlichen Vorschrift.
Die Formulierung in Punkt B) stellt auch die Mitnahme von abgefallenen oder abgestorbenen Pflanzenteilen als Ordnungswidrigkeit dar, was deutlich überzogen ist.
In der Anlage A sind zahlreiche Kleingebiete in Stadtrandlagen aufgeführt, die weder einen sonderlich großen ökologischen Wert, noch eine nennenswerte Aufenthaltsqualität als Freizeitbereich haben. Der Regelungsbedarf durch eine Park- und Grünanlagensatzung erschließt sich uns für die zur Streichung beantragten Flächen nicht und wurde auch nicht näher seitens der Verwaltung begründet. Teils handelt es sich um Wege oder Wegränder und Kleinstflächen an Regenrückhaltebecken; der Bedarf für Vorschriften zum Grillen, Betreiben von Musikanlagen und Pflanzenschutz ist dort nicht wirklich gegeben.
[Anmerkung: zur besseren Lesbarkeit sind die Unterpunkte der PGS-Paragraphen hier als Großbuchstaben aufgeführt, diese beziehen sich aber auf die entsprechenden Abschnittsbezeichnungen in Kleinschrift]
