Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-20454-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Parksituation vor Lammer Friedhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss vom 25.01.2023 (Vorschlag gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
Die Verwaltung wird gebeten, die ausgewiesene Parkmöglichkeit aus dem Liegenschaftsplan zurückzunehmen und die Fläche zusätzlich mit Parkverbotsschildern oder Sperrflächen zu versehen. Sollte eine Veränderung nicht möglich sein, so wird um Mitteilung der Begründung gebeten.
Entscheidung der Verwaltung:
Der Plan, welcher sich am Aushang auf dem Friedhof befindet, wird entfernt.
Darüber hinaus wird für den Einfahrtsbereich in die Straße Zum Frieden, im Bereich Hausnummer 1, ein beidseitiges absolutes Haltverbot angeordnet.
Für die Fläche südlich des Friedhofeinganges bzw. gegenüber der Hausnummern 2 und 3 wird keine Regelung getroffen.
Begründung:
Da es einen baulichen Parkplatz 15 Meter vom Friedhof entfernt gibt, der über 9 Parkflächen verfügt und zudem ausgeschildert ist, wird um Missverständnissen vorzubeugen der Plan auf dem Friedhof entfernt.
Im Bereich der Hausnummer 1 beträgt die lichte Fahrbahnbreite rund 4 Meter. Eine Beparkung ist hier unter Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Restfahrbahnbreite nicht möglich. Zur Verdeutlichung dieses gesetzlichen Haltverbots wird die Verwaltung ein beidseitiges absolutes Haltverbot anordnen.
Die lichte Breite zwischen den Hausnummern 2 und 3 sowie der Fläche gegenüber beträgt rund 7 m. Gegenüber der Grundstücke 2 und 3 parkende Fahrzeuge verstoßen weder gegen ein gesetzliches Halt- und Parkverbot, noch kann durch dort abgestellte Fahrzeuge eine Einschränkung erfolgen, da ausreichend Restfahrbahnbreite verbleibt. Zudem wird diese Fläche u. a. zum Abstellen für Bestattungsfahrzeuge benötigt.
