Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-21406-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss vom 01.06.2023 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

 

Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wird gebeten, auf der Alten Schulstraße in Dibbesdorf den Abschnitt zwischen der Einmündung Wendhäuser Weg (50 m davor) und dem Ortsausgang Richtung Hondelage streckenbezogen mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auszuweisen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO sowohl Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Seniorenzentren, Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.

 

Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Alten Schulstraße, zwischen der Einmündung Wendhäuser Weg (50 m davor) und dem Ortsausgang Richtung Hondelage, keinen Unfallhintergrund gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.

 

Ebenfalls bedingt der Straßenzustand keine weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

Sensible Einrichtungen mit Zugang zur Alten Schulstraße sind nicht vorhanden. Die sdtische Kindertagesstätte liegt verkehrsberuhigt innerhalb einer Tempo 30-Zone im Nesselweg.

 

Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) erstrecken. Bei der Alten Schulstraße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße, die als Kreisstraße (K 33) qualifiziert ist.

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Alten Schulstraßeme aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um Lärmschwerpunkte handelt.

 

Am 22.09.2020 wurde mit Drucksache 20-13992 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist eine Verringerung der Lärmbelastung in Braunschweig; zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich.

 

r die Ermittlung der Lärmschwerpunkte und die Priorisierung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Verwaltung hat daher zwei Kriterien definiert:

 

  1. Überschreitung der kurzfristigen Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung

(LDEN = 65 dB(A), LNIGHT = 55 dB(A))

 

  1. Betroffenheit von mehr als 40 Einwohnerinnen und Einwohner pro 100 m in den Bereichen mit Überschreitungen der kurzfristigen Auslösewerte (das Land Niedersachsen empfiehlt 100 Einwohner/100 m.)

 

Die Stadt Braunschweig hat dadurch insgesamt 76 Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Die Alte Schulstraße gehört nicht dazu. Folglich kommt dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch aus Gründen des Lärmschutzes nicht in Betracht.

 


 

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