Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-21150-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschilderung wegen abgestellter Wohnmobile
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 120 Östliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss vom 19.04.2023 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
Auf der gesamten Herzogin-Elisabeth-Straße und auf der Ebertallee beginnend an der Herzogin-Elisabeth-Straße bis zur Bahnlinie und außerdem auf der Böcklinstraße werden Schilder aufgestellt, die das Parken dort nur noch für Pkw erlauben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Angelegenheit wurde gemeinsam mit der Polizei geprüft.
Die Herzogin-Elisabeth-Straße und die Böcklinstraße sind öffentlich als Gemeindestraßen ohne Einschränkung gewidmet. Die Ebertallee - zwischen Herzogin-Elisabeth-Straße und Bahnlinie - ist als Kreisstraße gewidmet. Zur Benutzung einer öffentlichen Straße gehört nicht nur das Befahren, sondern auch das Beparken.
Wohnmobile die den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen, dürfen am Straßenverkehr teilnehmen und in Folge dessen auch gem. den Vorschriften der StVO abgestellt werden.
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Parkgebot für Personenkraftwagen (Pkw) ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Hiernach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Im Rahmen der Ermessensausübung über die Einrichtung des beantragten Parkgebots ist zu berücksichtigen, dass diese Anordnung dem Zweck der Norm entsprechen und schließlich auch verhältnismäßig sein muss.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf den o. g. Straßen keinen Unfallhintergrund aufgrund von parkenden Wohnmobilen gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage durch parkende Wohnmobile vor.
Zudem können bestimmte Wohnmobile auch als Pkw angemeldet werden, so dass diese weiterhin rechtmäßig in den genannten Abschnitten parken dürften.
Weiterhin könnten solche Parkgebote für bestimmte Fahrzeugarten zu Verlagerungen auf andere Straßen führen.
Nach Würdigung der Gesamtumstände ist ein generelles Parkgebot nur für Pkw in diesen Straßen unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht.
Soweit in Teilbereichen konkrete verkehrliche Probleme im Zusammenhang mit parkenden Wohnmobilen bestehen, wird die Verwaltung die Sach- und Rechtslage prüfen und sobald sich im Einzelfall eine Änderung ergibt darauf reagieren.
