Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 22-20244-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss vom 24. Januar 2023 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

Die Verwaltung wird gebeten, die Parksituation für Fahrzeuge Am Brühl im Hinblick auf mögliche Behinderungen der Durchfahrt - insbesondere für Einsatz-, Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge - zu überprüfen und ggf. Beschilderungen/Markierungen vorzunehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Verwaltung hat die Gegebenheiten in der Straße „Am Brühl“ überprüft. Durch die wechselseitig versetzten Grundstückseinfahrten dürfte es theoretisch zu keinen Behinderungen kommen. Die Restfahrbahnbreite ist auch bei einseitig beparkter Straße ausreichend. Weitergehend ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) §12 Abs. 1 Nr. 1 das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der StVO, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug von weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot.
 

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