Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-21716
Grunddaten
- Betreff:
-
Allgemeinverfügung zum Versammlungsrecht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0300 Rechtsreferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Sack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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31.07.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In den letzten Monaten haben sich Mitglieder der Gruppe „Letzte Generation“ mehrfach und jeweils ohne Versammlungsanmeldung auf stark befahrenen Straßen festgeklebt bzw. sich fortbewegende Kundgebungen durchgeführt, bei denen Fahrbahnen blockiert wurden. Obwohl die Teilnehmenden bzw. die faktischen Leiter und Leiterinnen der Versammlungen wiederholt auf die gesetzliche Pflicht zur Anzeige von Versammlungen hingewiesen worden sind, haben sie erkennen lassen, dass sie ihre Aktionen auch in Zukunft fortsetzen werden, ohne der gesetzlichen Anzeigepflicht nachzukommen.
Nach § 5 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes muss eine Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe mit bestimmten Angaben angezeigt werden. Die vorherige Anzeige dient dazu, dass geprüft werden kann, ob durch die Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen, andere Versammlungen oder Veranstaltungen beeinträchtigt werden, Feuerwehr, Rettungsorganisationen, die BSVG und die Öffentlichkeit über Behinderungen durch die Versammlung informiert werden können und die Polizei ausreichende Kräfte bereitstellen kann. Letztlich dienen diese Maßnahmen auch der Absicherung und Gewährleistung des Versammlungsrechts der Veranstaltenden. Die vorsätzliche Nichtanzeige von Versammlungen stellt nicht nur einen vorsätzlichen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar, sondern auch eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Vor diesem Hintergrund wurde in Abstimmung mit der Polizei mit Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 angeordnet, dass bei nicht angezeigten Versammlungen der Gruppe „Letzte Generation“ oder ähnlichen Versammlungen zum Klimaprotest keine Fahrbahnen benutzt werden dürfen und sich teilnehmende Personen nicht ankleben, festketten, festbinden oder niederlassen dürfen. Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite der Stadt bekannt gemacht und gilt vom 20. Juli 2023 zunächst befristet bis zum 31. August 2023.
Rechtzeitig angezeigte Versammlungen/Demonstrationen und Klimaproteste sind davon nicht betroffen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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172,4 kB
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