Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 23-21703

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 27.06.2023 wurden in Lehndorf von der Abt. Tiefbau und Verkehr Straßenbegehungen durchgeführt und in diesem Zusammenhang GrundstückseigentümerInnen zur Beseitigung von in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Bewuchs aufgefordert.

GrundstückseigentümerInnen müssen nicht nur Behinderungen bzw. Gefährdungen durch Überwuchs beseitigen, sondern sind auch an die Vorschriften der Landesbauordnung gebunden, die Schottergärten und eine übermäßig versiegelte Grundstücksfläche verbietet. In der Vorlage - 23-21189-01 (Ausschuss für Planung und Hochbau) wird von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass eine systematische Überprüfung von unzulässigen Versiegelungen von Grundstücksflächen durch Schotter o. ä. erfolgen soll, u.a. im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel.

In der Vorlage findet sich auch folgende Aussage: „Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu Beginn des Jahres 2023 hat die Rechtslage hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Vorgehens gegen unzulässige Versiegelungen beziehungsweise Verschotterungen nunmehr konkretisiert und die Durchsetzbarkeit der Begrünungspflicht bestätigt (Beschluss vom 17.01.2023, AZ 1 LA 20/22).“ 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Sind bei der Straßenbegehung auch GrundstückseigentümerInnen zur Beseitigung von gesetzeswidrigen Schottergärten bzw. übermäßig versiegelten Flächen aufgefordert worden? Wenn nein, warum nicht?

2. In welchem Zeitraum sind gesetzeswidrige Schottergärten bzw. übermäßig versiegelte Flächen zu beseitigen?

      3. Ist eine Kontrolle der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen vorgesehen und

          wann soll diese erfolgen?

 

gez.

 

Dr. Frank Schröter 

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