Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21749-03
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Atelier- und Projekträumen der freien Kunstszene
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Beteiligt:
- DEZERNAT IV - Kultur- und Wissenschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Prof. Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
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zur Kenntnis
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17.08.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Änderungsantrag (Ds.-Nr. 23-21749-01) wird vorgeschlagen, nicht abgerufene Mittel im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Atelier- und Projekträumen der freien Kunstszene für den Kauf, das Dämmen und das Aufstellen von Ateliercontainern auf städtischen Flächen zu verwenden.
Aus Sicht der Verwaltung ist diese ergänzende Beschlussfassung absehbar nicht erforderlich und zudem nicht zielführend:
Es herrscht ein derartig großer Mangel an Unterstützung für Arbeitsräume bildender Künstlerinnen und Künstler, dass nicht zu erwarten ist, dass die Mittel in Höhe von 50.000 EUR jährlich nicht verausgabt werden.
Haushaltsrechtlich handelt es sich bei den bereitgestellten Mitteln um Projektfördermittel des Ergebnishaushalts. Das Vorgehen des Änderungsantrags impliziert eine Umwidmung in investive Mittel. Daraus resultieren Fragen zu Eigentumsverhältnissen, Zweckbindungsfristen und Nutzungsverträgen, diese erfordern ggf. eine eigene Richtlinie und der sich daraus ergebende entsprechende Aufwand für ggf. kleine Restmittel ist als unverhältnismäßig zu erachten.
Auch baurechtlich ist die vorgeschlagene Lösung nicht ohne Weiteres umsetzbar. Das Aufstellen eines Überseecontainers erfordert eine Baugenehmigung sowie eine Fundamentgründung. Finanziell würde eine solche Lösung somit Folgekosten auslösen, die aufgrund eines fehlenden Haushaltsansatzes nicht gedeckt wären.
Insgesamt kommt die Verwaltung daher zu dem Schluss, dass das im Änderungsantrag bezweckte Vorhaben keine praktikable Vorgehensweise darstellt, um mögliche Restmittel dem avisierten Zweck zuzuführen.
Die Verwaltung plant, im Falle des Nichtabrufs von Mitteln ab 2024, diese der allgemeinen Projektförderung entsprechend der Kulturförderrichtlinie zuzuschlagen, da dieser Fördertopf zunehmend überzeichnet ist und der ursprüngliche Zweck der Kulturförderung bei diesem Vorgehen gewahrt bleibt.
